Liegt ein Mangelfall vor, so muss erst einmal geprüft werden, ob beim Unterhaltspflichtigen nicht doch noch mehr Geld für den Unterhalt zur Verfügung gestellt werden kann.

Die gesteigerte Erwerbspflicht des Unterhaltspflichtigen beim Unterhalt für minderjährige Kinder:

Bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Unterhaltspflichtigen eine erhöhte Pflicht, den Mindestunterhalt durch Arbeitseinsatz sicherzustellen. Der Unterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht stehende tun, um den Eintritt eines Mangelfalls zu verhindern und wenigstens den untersten Satz der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. An die eigene Lebensplanung darf er erst denken, nachdem er den Mindestunterhalt sichergestellt hat. Notfalls muss der unterhaltspflichtige Elternteil sogar einschneidende Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Um wenigstens den Mindestunterhalt des Kindes bzw. der Kinder sicherzustellen (also die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle), muss er notfalls seinen Arbeitsplatz wechseln oder eine andere, besser bezahlte Arbeit aufnehmen. Notfalls auch in einem anderen Beruf: wenn der unterhaltspflichtige Vater z.B. in seinem erlernten Beruf als Ingenieur keine oder nur eine schlecht bezahlte Anstellung finden kann, so muss er versuchen, anderswo unterzukommen – als Lagerarbeiter, an einer Tankstelle oder wo auch immer.

Zur Sicherstellung des Mindestunterhalts ist der Unterhaltspflichtige grundsätzlich verpflichtet, neben seinem Hauptberuf noch eine Nebentätigkeit auszuüben (BGH XII ZB 111/13). Falls er allerdings bereits im Hauptberuf 40 Stunden pro Woche arbeitet, kann ihm eine zusätzliche Nebentätigkeit nur ausnahmsweise zugemutet werden (OLG Hamm, FamFR 2013,132). Hier sind aber z.B. auch besonders lange Fahrzeiten zur Arbeitsstelle und zurück zu berücksichtigen. Es kann maximal eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden verlangt werden.

Diese gesteigerte Erwerbspflicht beim Kindesunterhalt führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige nicht sein Leben selbst frei gestalten darf, solange nicht der Mindestunterhalt seiner Kinder gesichert ist. Er darf sich also z.B. nicht einfach selbständig machen, wenn er dann zu wenig verdient. Aus demselben Grund darf z.B. auch der unterhaltspflichtige Vater in seiner neuen Beziehung nicht die Rolle des Hausmanns übernehmen, sondern er muss zusehen dass er genug Geld für den Kindesunterhalt verdient. Insofern kann also auch das Leben der neuen Partnerin/Ehefrau von der gesteigerten Unterhaltspflicht des Kindesvaters betroffen sein. Auch auswandern darf der Unterhaltspflichtige nicht, wenn sich dadurch sein Einkommen so stark reduziert, dass er nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann (OLG Brandenburg FamFR 2013,443).

Hat der Unterhaltspflichtige ein weiteres Kind unter 3 Jahren, das er betreut, so befreit auch dies ihn nicht grundsätzlich von der gesteigerten Erwerbspflicht. Zwar muss der betreuende Elternteil grundsätzlich nicht erwerbstätig sein, wenn dass betreute Kind noch nicht mindestens 3 Jahre alt ist. Das gilt aber nicht, wenn dieser Elternteil ein weiteres minderjähriges Kind hat und diesem unterhaltspflichtig ist. Um dem Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, sind für die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebenden Kinder zumutbare Fremdbetreuungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen (OLG Schleswig NZFam 2015,364). außerdem kann der Ehegatte, der einem weiteren Kind unterhaltspflichtig ist, vom Ehegatten verlangen, dass dieser zeitweise die Kinderbetreuung übernimmt, so dass eine geringfügige Erwerbstätigkeit möglich ist. Voraussetzung ist aber immer, dass der (neue) Ehegatte des unterhaltspflichtigen Elternteils ein Einkommen hat, dass für beide Eheleute ausreicht. In diesem Fall muss der Ehegatte, der einem weiteren Kind unterhaltspflichtig ist, einen 520-Euro-Job annehmen und dieses Geld für den Kindesunterhalt einsetzen.

Beispiel: Die Mutter ist ihren Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Sie heiratet erneut und hat ein weiteres Kind unter 3 Jahren, das sie betreut. Ihr Mann hat ein gutes Einkommen, das für den Bedarf beider Eheleute ausreicht. Der Mutter kann man einen 520,- Euro-Job zumuten. Da ihr wegen des guten Einkommens ihres Ehemanns kein Selbstbehalt zusteht, muss sie die 520,- € für den Unterhalt ihrer ersten Kinder einsetzen.

Wer einem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, darf aber eine Berufsausbildung absolvieren, selbst wenn er dadurch nicht den vollen Kindesunterhalt zahlen kann. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine erstmalige Berufsausbildung handelt (OLG München FamRZ 2013,793).

Der Unterhaltsschuldner muss beweisen, dass er alles ihm Zumutbare versucht hat, sein Einkommen zu verbessern. Pauschale Hinweise, es sei bekannt, dass eine vergleichbare Person in seinem Alter keine Erwerbschance habe, lassen die Gerichte nicht gelten.

Erfüllt der Unterhaltspflichtige diese Anforderungen schuldhaft nicht, so wird er so behandelt, als hätte er ein entsprechendes Einkommen. Als fiktives Einkommen kann mindestens der Mindestlohn und eine 40-Stunden-Woche angesetzt werden. In diesem Fall muss er also den Mindestunterhalt zahlen, auch wenn dadurch sein Selbstbehalt unterschritten wird.

Einschränkungen der gesteigerten Erwerbspflicht:

1. Die gesteigerte Erwerbspflicht tritt nur ein, wenn der Mindestunterhalt gefährdet ist, wenn also nicht einmal der unterste Betrag der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden kann. Ist dieser Mindestunterhalt gesichert, so besteht kein Zwang, mehr zu verdienen um mehr Kindesunterhalt zahlen zu können. Einen höheren Kindesunterhalt als diesen untersten Satz muss der Vater nur dann zahlen, wenn er tatsächlich ein höheres anrechenbares Einkommen als 2.100,- € netto hat.

Beispiel:

Der Vater eines 4-jährigen Kindes hat eine 3/4-Stelle, bei der er 1.700,- € netto verdient. Damit kann er den Mindestsatz für 4-jährige Kinder, nämlich 355,- €, ohne Einschränkung seines Selbstbehalts von 1.400,- € zahlen. Er ist darum nicht verpflichtet, eine Vollzeitstelle oder eine Zusatzbeschäftigung aufzunehmen, nur um noch mehr Kindesunterhalt zahlen zu können.

2. Was oft übersehen wird: die gesteigerte Erwerbspflicht tritt auch dann nicht ein, wenn der andere Elternteil (bei dem das Kind lebt) seinerseits ein anrechenbares Einkommen oberhalb von 1.750,- € hat und dadurch ersatzweise den ausgefallenen Barunterhalt leisten kann (BGH FamRZ 2011,1041).

Beispiel:

Der Vater eines 7-jährigen Kindes hat aus einer Vollzeittätigkeit ein Nettoeinkommen von 1.600,- €. Er müsste laut Tabelle mindestens 355,- € Kindesunterhalt zahlen. Wegen seines Selbstbehalts von 1.400,- € kann er aber nur maximal 200,- € zahlen. Muss er sich einen besser bezahlten Job suchen oder eine Nebentätigkeit aufnehmen?

Grundsätzlich wäre dies ein Fall, in welchem man dem Vater wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht zwingen könnte, sich eine besser bezahlte Beschäftigung zu suchen. Falls allerdings die Mutter, bei der das Kind lebt, ein Nettoeinkommen von z.B. 2.000,- € hat, so kann die Mutter die fehlenden 155,- € aufbringen, ohne ihren eigenen angemessenen Selbstbehalt von 1.750,- € zu unterschreiten. Den Vater trifft dann keine gesteigerte Erwerbspflicht. (Es bleibt allerdings bei der normalen Erwerbspflicht, d.h. der Vater darf sich nicht etwa mit einer Halbtagsbeschäftigung zufrieden geben in der Hoffnung, dass die gut verdienende Mutter schon den restlichen Kindesunterhalt aufbringen werde).

Weitere Infos zur Unterhaltspflicht des besser verdienenden betreuenden Elternteil erhalten Sie im Kapitel “Höheres Einkommen des betreuenden Elternteils”.

Schärfere Prüfung der Abzugsfähigkeit von Schulden und anderen monatlichen Ausgaben:

Im Mangelfall wird besonders streng geprüft, ob und in welcher Höhe Schulden, Versicherungen, Fahrtkosten usw. abzugsfähig sind. Bei Schulden, die erst nach der Trennung eingegangen wurden, wird streng geprüft, ob diese Schulden überhaupt nötig waren. Bei allen Schulden wird außerdem geprüft, ob nicht eine Herabsetzung der monatlichen Raten möglich ist. Ist dies möglich, so ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, die Raten herabsetzen zu lassen – auch wenn der Kredit dadurch länger läuft und teurer wird.

Sind von dem Kredit Gegenstände angeschafft worden, so kann es unterhaltsrechtlich geboten sein, diese zu verkaufen und den Kredit vorzeitig abzulösen.

Bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern sind ggf. kleinere monatliche Schulden bis 100,- Euro nicht abzugsfähig, wenn anderenfalls der Selbstbehalt unterschritten würde! (OLG Koblenz FamFR 2013,465)

Bei den Fahrtkosten zur Arbeitsstelle und zurück wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige nicht billiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könnte – selbst wenn dies wesentlich länger dauert. Hier ist ein zusätzlicher Zeitaufwand von bis zu 3 Stunden täglich zumutbar. Bei trotzdem unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten kann u.U. sogar ein Umzug näher zur Arbeitsstelle oder ein Wechsel der Arbeitsstelle verlangt werden.

Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und sind die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle gestiegen, weil der Unterhaltspflichtige zu seiner neuen Lebensgefährtin gezogen ist, so sind diese höheren Fahrtkosten u.U. nicht abzugsfähig (KG FamFR 2013,463).

Im Mangelfall werden keine Ausgaben für eine zusätzliche Altersversorgung oder eine Zusatzkrankenversicherung berücksichtigt (BGH FamRZ 2013,616).

Herabsetzung des Selbstbehalts:

Meistens liegt nur deshalb ein Mangelfall vor, weil der Unterhaltspflichtige einen Teil seines Einkommens auf jeden Fall für sich behalten darf, nämlich den so genannten Selbstbehalt. Diese liegt gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber privilegierten volljährigen Kindern bei 1.400,- €, gegenüber dem (Ex-)Ehegatten bei 1.600,- € und gegenüber anderen volljährigen Kindern bei 1.750,- €.

Beispiel:

Der unterhaltspflichtige Vater verdient netto 1.900,- €. Er hat drei unterhaltsberechtigte Kinder, für die er nach der Düsseldorfer Tabelle insgesamt 1.065,- € Unterhalt zahlen müsste. Da er aber einen Selbstbehalt von 1.400,- € hat, kann er insgesamt nur noch 500,- € Unterhalt zahlen. Es liegt also ein Mangelfall vor.

Es stellt sich daher im Mangelfall oft die Frage, ob nicht aus besonderen Gründen des Einzelfalls der Selbstbehalt gesenkt werden kann. Damit würde dann ein größerer Teil des Einkommens für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen.

Allerdings kommt eine Herabsetzung des Selbstbehalts nur in Ausnahmefällen in Betracht. Insbesondere darf der Selbstbehalt nicht etwa deshalb reduziert werden, weil der Unterhaltspflichtige geringere Wohnkosten als die in den Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Wohnkosten hat.

Beispiel:

Der berufstätige Vater hat grundsätzlich einen Selbstbehalt von 1.400,- €, worin 520,- € Warmmiete enthalten ist. Hat er aber tatsächlich eine Warmmiete von nur 200,- €, so reduziert sich nicht etwa sein Selbstbehalt auf 1.080,- €, sondern er bleibt bei 1.400,- €. Denn es steht dem Unterhaltspflichtigen frei, sich eine billigere Wohnung zu suchen und das gesparte Geld stattdessen für Kleidung oder Essen auszugeben (OLG Frankfurt FamRZ 1999,1522; OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1020).

Die oben genannten Selbstbehaltssätze können sich aber verringern, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, der über eigenes Einkommen verfügt und der dadurch zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt. Beispiel: der unterhaltspflichtige Vater lebt mit einer neuen Partnerin zusammen, die selber Geld verdient und sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt. Wenn der neue Partner voll erwerbstätig ist, kann eine Verringerung der Selbstbehaltssätze um 10% in Betracht kommen.

Ist der /die Unterhaltspflichtige erneut verheiratet und hat er/sie in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns/Hausfrau übernommen, so ist gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Beispiel: Die Mutter ist ihren Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Sie heiratet erneut und bekommt ein weiteres Kind. Deshalb geht sie nur noch einem 520,- Euro-Job nach und betreut im Übrigen ihr neues Kind. Ihr neuer Ehemann verdient genug, um den Unterhaltsbedarf der gesamten Familie zu decken. Der Mutter steht kein Selbstbehalt zu, das heißt sie muss die 520,- Euro für den Unterhalt ihrer ersten Kinder einsetzen.