Zum Einkommen gehört auch der Wohnwert einer selbst genutzten Immobilie, die dem Betreffenden gehört. Näheres dazu erfahren Sie im Kapitel “Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie” .
Bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres wird nicht der volle, marktübliche Mietwert als Wohnwert angerechnet, sondern nur ein angemessener Wohnwert. Dessen Höhe richtet sich danach, wie viel der Betreffende aufgrund seines Einkommens normalerweise andernorts als Kaltmiete zahlen müsste.
Liegt beim Unterhaltspflichtigen ein Mangelfall vor, so kann dieser Wohnwert bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht über dem im maßgeblichen Selbstbehalt enthaltenen Anteil für Kaltmiete liegen (OLG Nürnberg 7 UF 831/07). Dadurch wird verhindert, dass im ersten Trennungsjahr ein relativ hoher Wohnwert zu einer (höheren) Unterhaltspflicht führt, obwohl das Geld tatsächlich nicht vorhanden ist.
Beispiel: Der einem 12-jährigen Kinde und zwei 14-jährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Vater hat ein anrechenbares Nettoeinkommen von monatlich 2.100,- €. Er bewohnt eine lastenfreie Eigentumswohnung mit einem objektiven Mietwert von 800,- € monatlich.
Während des ersten Trennungsjahres wird nicht der objektive Wohnwert von 800,- € angesetzt, sondern nur der angemessene Wohnwert. Bei einem Nettoeinkommen von 2.100,- € wären dies etwa 700,- €, da Personen in dieser Einkommensklasse ca. 1/3 ihres Einkommens für Miete ausgeben. Das Gesamteinkommen liegt also bei 2.800,- €.
Bei einem Einkommen von 2.800,- € könnte der Vater den Mindestunterhalt für die Kinder von drei mal 463,- €, zusammen also 1.389,- €, eigentlich problemlos zahlen, ohne seinen selbstbehalt von 1.370,- € zu unterschreiten. Allerdings: Würde er diesen Betrag wirklich zahlen, so hätte er nur noch tatsächliche Barmittel übrig von (2.100,- € ./. 1.389,- € = ) 711,- €. Das ist aber zu wenig, wie folgende Überlegung zeigt:
Sein Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei 1.370,- €. Darin sind ca. 520,- € Warmmiete enthalten. Die Selbstbehaltsregeln gehen also davon aus, dass einem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung der Warmmiete noch Barmittel i.H.v. monatlich 850,- € verbleiben müssen. In unserem Beispielsfall würde dem Vater also weniger Geld übrig bleiben, als es in den Regeln über seinen Selbstbehalt eigentlich vorgesehen ist. Dies zeigt, dass der Wohnwert auch mit dem Betrag von 700,- € noch zu hoch angesetzt wurde!
Setzt man als Wohnwert in diesem Fall nur den im Selbstbehaltssatz enthaltenen Betrag von 520,- € Warmmiete an, so ergibt sich ein Gesamteinkommen des Vaters von 2.620,- €. Er kann dann unter Wahrung seines Selbstbehalts von 1.370,- € lediglich noch 1.350,- € Unterhalt für alle Kinder zusammen zahlen statt 1.389,- €.