Kindesunterhalt berechnen
Kindesunterhalt berechnen

Alle Infos zum Kindesunterhalt:
Voraussetzungen, Höhe, Dauer.
Eltern müssen Kindesunterhalt leisten, solange ihre Kinder ihren Lebensunterhalt noch nicht selbst finanzieren können. Das ist bei minderjährigen Kindern grundsätzlich immer der Fall. Auch volljährige Kinder, die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Dasselbe gilt für Kinder, die wegen Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Leben die Eltern getrennt, dann richtet sich der Unterhaltsanspruch meist nur gegen denjenigen Elternteil, der nicht die Kinderbetreuung übernommen hat. Das kann aber ausnahmsweise anders sein, wenn sich die Eltern die Kinderbetreuung teilen (“Wechselmodell”). Auch wenn der betreuende Elternteil sehr viel mehr verdient als der andere Elternteil kann es vorkommen, dass sich der betreuende Elternteil am Kindesunterhalt beteiligen muss.
Bei volljährigen Kindern sind in der Regel aber immer beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet.
Aber wie viel Unterhalt steht dem Kind zu?
Der gesamte Unterhaltsanspruch eines Kindes kann sich aus mehreren Teilen zusammensetzen:
- erstens dem laufenden Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
- zweitens einem etwaigen Mehrbedarf oder Sonderbedarf
1. Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle:
Dies ist der “normale” Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, anhand dessen der Monatsbetrag des Unterhalts je nach Alter des Kindes dann in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden kann.
Die Berechnung des Unterhalts hängt davon ab, ob sich die Eltern die Kinderbetreuung hälftig teilen (“Wechselmodell”), oder ob die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei einem der beiden Elternteile haben, während der andere Elternteil das Umgangsrecht (“Besuchsrecht”) ausübt (“Residenzmodell”). Ein “Wechselmodell” liegt nur dann vor, wenn jeder Elternteil mehr als 45% der Betreuung übernimmt. Beträgt der Betreuungsanteil eines Elternteils nur 45% oder weniger, dann liegt ein Residenzmodell vor.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei beiden Modellen grundsätzlich immer beide Eltern unterhaltspflichtig. Die Art und Weise der Beteiligung beider Eltern am Kindesunterhalt ist aber je nach Modell sehr unterschiedlich. Beim Wechselmodell wird das Nettoeinkommen beider Eltern zusammenaddiert, anschließend der sich daraus ergebende Kindesunterhalt nach der Tabelle ermittelt und zuletzt dieser Unterhat auf beide Elternteile im Verhältnis ihrer Einkommen aufgeteilt. Beim Residenzmodell bleibt es wie bisher dabei, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, an den anderen Elternteil Kindesunterhalt gemäß seinem eigenen Einkommen zahlen muss. Der betreuende Elternteil muss ebenfalls Unterhalt leisten, dadurch wird der Unterhaltsbetrag des anderen Ehegatten aber nicht geringer. Deshalb spielt die Unterhaltsbeteiligung des betreuenden Elternteils bei der Berechnung des Kindesunterhalts, den der andere Elternteil zahlen muss, keine Rolle.
Bei volljährigen Kindern richtet sich der Unterhalt nach dem Gesamteinkommen beider Eltern und der Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle. Studenten oder andere Kinder mit eigenem Hausstand haben einen pauschalen Unterhaltsbedarf von mindestens 990,- Euro monatlich. Der Unterhaltsbedarf kann höher ausfallen, wenn die Eltern gut verdienen.
Jede Unterhaltsberechnung beginnt daher mit der Berechnung des anzusetzenden Einkommens der unterhaltspflichtigen Eltern.
Lesen Sie dazu bitte unsere weiterführenden Informationen:
2. Mehrbedarf und Sonderbedarf:
Eventuell gibt es über den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle hinaus noch einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrbedarf. Das kann der Fall sein, weil dem Kind regelmäßige monatliche Mehrkosten entstehen, die durch den “normalen” Regelunterhalt nicht abgegolten werden. Lesen Sie zu diesem Thema bitte unser Kapitel “Mehrbedarf”.
Schließlich kann es zusätzlich noch ein Anspruch auf Sonderbedarf geben. Ein Sonderbedarf ist eine kurzfristige, unvorhersehbare und außerplanmäßige Sonderausgabe wie z.B. eine Klassenfahrt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem Kapitel “Sonderbedarf”.