In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten herabgesetzt bzw. zeitlich begrenzt werden, so dass nach Ablauf dieser Zeit der Unterhaltsanspruch erlischt.

Eine Herabsetzung bzw. zeitliche Begrenzung kommt in aller Regel nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder betreut, die erst in einem so jungen Alter sind, dass der Unterhaltsberechtigte nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werden kann (siehe hierzu: Wann muss ein Ehegatte, der Unterhalt begehrt, arbeiten?).

Die Möglichkeit, den Ehegattenunterhalt zu befristen, gibt es nur beim nachehelichen Unterhalt, also für den Unterhalt nach der Scheidung. Der Trennungsunterhalt kann nicht zeitlich befristet werden. Das führt dazu, dass auch nach sehr langer Trennung u.U. noch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, solange die Ehe nicht geschieden ist.

Eine Befristung ist (nur) dann möglich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine ehebedingten beruflichen Nachteile erlitten hat. Verdient der unterhaltsberechtigte Ehegatte genauso viel, wie er auch ohne Ehe und ohne Kinder verdienen würde – oder könnte er zumindest genauso viel verdienen, wenn er sich in zumutbarer Weise um einen entsprechenden Arbeitsplatz bemühen würde – , so liegt kein ehebedingter finanzieller Nachteil vor.

Auf welchen Zeitraum der Unterhaltsanspruch befristet werden kann, hängt im Wesentlichen von der Dauer der Ehe ab. Dauerte eine Ehe z.B. 10 Jahre, so kann der Unterhalt auf etwa 1,5 bis 2 Jahre nach Scheidung beschränkt werden.