Wann besteht eine Erwerbspflicht?
Grundsätzlich ist jeder, der Unterhalt fordert, zunächst einmal verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf möglichst selbst zu bestreiten. Verfügt er nicht über ausreichende anderweitige Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen), so muss er sich eine Arbeitsstelle suchen.
Dasselbe gilt für denjenigen, der Unterhalt zahlen muss. Er muss sich, wenn er keine anderweitigen Einnahmen hat, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihn finanziell in die Lage versetzt Unterhalt zu zahlen.
Kommt der Betreffende seiner Erwerbspflicht nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nach, so kann ihm bei der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Von dieser Erwerbspflicht bestehen folgende Ausnahmen:
- Minderjährige Kinder sind nicht erwerbspflichtig, solange sie sich noch in der Ausbildung befinden.
- Volljährige Kinder sind nicht erwerbspflichtig, solange sie sich noch in der Ausbildung befinden oder zur Schule gehen bzw. studieren.
- Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt oder wenn das Kind seine Ausbildung erst nach einer längeren Unterbrechung aufgenommen hat.
- Nicht erwerbspflichtig ist, wer ein Kind unter drei Jahren betreut. Bei älteren Kindern kommt es auf die näheren Umstände an (siehe unten).
- Einem Unterhaltspflichtigen kann nicht vorgeworfen werden, wenn er in seiner neuen Familie nach der Geburt eines Kindes Elternzeit in Anspruch nimmt, selbst wenn er dadurch vorübergehend nicht mehr den Unterhalt für seine älteren Kinder leisten kann. Allerdings muss die Rollenwahl innerhalb der neuen Familie unterhaltsrechtlich zu akzeptieren sein, was z.B. der Fall ist, wenn der andere Elternteil dieser neuen Familie wesentlich mehr verdient und deshalb weiter berufstätig sein will.
- Wer wegen einer Krankheit oder wegen seines Alters (z.B. wegen Erreichens des Rentenalters) nicht mehr arbeiten kann, muss selbstverständlich auch nicht arbeiten. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann aber meist noch einer stundenweisen leichten Beschäftigung nachgehen. Die Tatsache, dass ein Beteiligter einen Schwerbehindertenausweis hat, beweist ebenfalls nicht, dass er gar keine Arbeit finden kann (OLG Köln FamFR 2013,275).
Wann beginnt die Erwerbspflicht?
Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein vorher nicht berufstätiger Ehegatte eine Arbeit aufnehmen muss (bzw. ein nur in Teilzeit tätiger Ehegatte auf Vollzeit wechseln muss) hängt von verschiedenen Umständen ab:
Je nach Länge der Trennung:
Während des ersten Trennungsjahres muss ein Ehegatte, der zuvor nicht erwerbstätig war, i.d.R. keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Wird bereits eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, so muss sie während des ersten Trennungsjahres nicht ausgeweitet werden.
Allerdings kann es Ausnahmen geben: War die Ehe nur kurz und sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, dann kann die Erwerbspflicht auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres einsetzen. Allerdings kaum vor Ablauf von 6 Monaten seit der Trennung.
Je länger die Trennung andauert, desto stärker wird die Arbeitspflicht. Mit zunehmender Trennungsdauer nähert sich der Umfang der Arbeitspflicht der Arbeitspflicht nach der Scheidung an (siehe nachfolgend 3.). Maßgeblich sind die persönlichen Verhältnisse wie berufliche Vorbildung, Betreuung der Kinder, Lebensalter, Zeitpunkt der letzten Berufstätigkeit, Dauer der Ehe. Bei einer 20jährigen Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist, ist für eine 53jährige Frau frühestens nach zwei Jahren nach der Trennung eine Verpflichtung zur Ausweitung der bisherigen Tätigkeit gegeben (OLG München FamRZ 2002,462).
Ab dem dritten Trennungsjahr muss der unterhaltsbegehrende Ehegatte regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, auch wenn die Ehe lange Zeit dauerte und er keiner Erwerbstätigkeit nachging.
Spätestens nach der Scheidung ist der geschiedene Ehegatte grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, es sei denn er wäre wegen Kinderbetreuung (dazu sogleich unter Punkt 2.) oder aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht zu einer Berufstätigkeit in der Lage.
Bei Kinderbetreuung:
Betreut der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein oder mehrere Kinder, so muss er solange nicht erwerbstätig sein, solange das (jüngste) Kind nicht mindestens drei Jahre alt ist. Das gilt auch, wenn es sich um ein Kind handelt, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits mit in die Ehe gebracht hat. Arbeitet der Ehegatte trotzdem, so handelt es sich um so genannte Einkünfte aus “überobligatorischer Tätigkeit”. Diese Einkünfte werden nur teilweise (i.d.R. zur Hälfte) angerechnet. Die auf den nicht angerechneten Teil des Einkommens entfallenden Steuern sind abzusetzen.
Beispiel: Die Ehefrau versorgt ein aus der Ehe stammendes zweijähriges Kind. Sie hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann in Höhe von 800,- Euro. Obwohl sie nicht dazu verpflichtet ist, nimmt sie einen Halbtagsjob an mit einem Verdienst von monatlich 700,- Euro netto. Hiervon muss sie sich aber, da es sich um “überobligatorische Einkünfte” handelt, nur die Hälfte, also 350,- Euro als Einkommen anrechnen lassen. Sie kann vom Ehemann also noch 650,- Euro Unterhalt verlangen.
Sonderfall: Wenn bei der Pflicht zum Kindesunterhalt der unterhaltspflichtige Elternteil aus einer neuen Beziehung ein Kind unter drei Jahren hat.
Beispiel: Die Mutter ist gegenüber zwei Kindern, die beim Vater leben, unterhaltspflichtig. Aus ihrer neuen Beziehung hat sie ein Kind, das jünger als drei Jahre ist. Die Kinder aus der ersten Beziehung fordern von ihr Kindesunterhalt. Kann sie dagegen argumentieren, dass sie wegen des neuen Kleinkindes nicht erwerbstätig zu sein braucht?
Alle Kinder – egal aus welcher Beziehung – sind untereinander gleichberechtigt. Würde die Mutter im Beispielsfall keinen Unterhalt an ihre beiden “alten” Kinder zahlen, so würde sie diese Kinder gegenüber dem neuen Kind benachteiligen. Denn alle Kraft und Fürsorge würden dann allein dem neuen Kind zugutekommen. Deshalb prüft die Rechtsprechung, ob man nicht von ihr wenigstens eine Nebentätigkeit verlangen kann, so dass Sie Kindesunterhalt zahlen kann. Ob man eine Nebentätigkeit verlangen kann, hängt u.a. auch davon ab, ob der Vater des neuen Kindes sich an der Betreuung des Kindes beteiligt und die Mutter so zumindest stundenweise entlasten kann.
Solange die Mutter Elterngeld bezieht, ist sie aber zu keinerlei Erwerbstätigkeit verpflichtet (BGH FamRZ 2006,1010).
Ab dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes ist er aber grundsätzlich zu einer Vollzeit-Tätigkeit verpflichtet. Allerdings nur, soweit es die Kinderbetreuung zulässt. Bietet der Kindergarten auch eine Nachmittagsbetreuung an, so erweitert sich die Arbeitspflicht über eine Halbtagstätigkeit hinaus. Dasselbe gilt, wenn die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet (z.B. eine Offene Ganztagsgrundschule). Der betreffende Elternteil ist verpflichtet, solche Betreuungsangebote auch wahrzunehmen.
Umgekehrt gilt: gibt es keine Möglichkeit, das Kind in eine Ganztagsbetreuung zu geben, dann entfällt auch die Pflicht zur Aufnahme einer Vollzeit-Tätigkeit.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden: Es besteht keine Pflicht des betreuenden Elternteils, während der gesamten Zeit, in der das Kind fremd betreut wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr ist ein gewisser Spielraum für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe und Hausarbeiten zu belassen (OLG Düsseldorf NZFam 2014,277).
Ist das Kind aus besonderen Gründen besonders betreuungsbedürftig, z.B. wegen Krankheit, dann besteht ausnahmsweise keine Pflicht, das Kind in einen (Ganztags-)Kindergarten zu geben. Damit entfällt dann natürlich auch ganz oder teilweise die Pflicht zu einer Berufstätigkeit.
Solange es um den Trennungsunterhalt geht, also um den Unterhalt bis zur Scheidung, gelten allerdings weniger strenge Regeln. So besteht beim Trennungsunterhalt keine Pflicht, sofort ab dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes in Vollzeit arbeiten zu gehen. Vielmehr kann beim Trennungsunterhalt zunächst einmal nur die Pflicht zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bzw. im Anschluss daran an eine Halbtagstätigkeit gerechtfertigt sein (OLG Düsseldorf FamRB 2010,35).
Bei Aus- und Fortbildung:
Macht der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein Aus- oder Fortbildung oder eine Umschulung, gilt folgendes:
– eine bereits vor oder während der Ehe mit Zustimmung des anderen Ehegatten aufgenommene Ausbildung darf nach der Scheidung fortgesetzt werden. Hat der Ehegatte während der Ehe eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen, so braucht er dies i.d.R. nach der Scheidung nicht abzubrechen.
– hatte der Ehegatte vor der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, und lag dies an der Eheschließung, so darf er diese Ausbildung nach der Scheidung aufnehmen bzw. fortsetzen.
– hatte der Ehegatte während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung aufgenommen oder abgebrochen, so darf er diese in jedem Fall nach der Scheidung aufnehmen bzw. fortsetzen.
– alle diese Regeln gelten i.d.R. nur für die erstmalige Berufsausbildung. Eine Umschulung oder eine Weiterbildung ist nur dann auf Kosten des unterhaltspflichtigen Ehegatten gestattet, wenn anderenfalls keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann.
Für alle genannten Fälle gilt:
Sobald der Zeitpunkt gekommen ist, ab dem der Betreffende erwerbstätig sein muss, muss er auch sofort mit der Arbeit anfangen. Er muss sich also bereits vorher (bevor die Erwerbspflicht beginnt) um einen Arbeitsplatz bemühen (OLG Saarbrücken FamFR 2013,487).
Beispiel: Eine Mutter ist nicht erwerbspflichtig, solange das jüngste Kind keine drei Jahre alt ist. Sobald das Kind drei Jahre alt wird, ist die Mutter zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet (vorausgesetzt natürlich, es gibt eine Ganztagsbetreuung für das Kind). Sie muss sich also rechtzeitig vor dem dritten Geburtstag des Kindes um einen Arbeitsplatz bemühen, so dass sie nach dem Geburtstag praktisch sofort anfangen kann.
Fängt sie dagegen erst nach dem dritten Geburtstag an, sich eine Arbeit zu suchen, so kann ihr bereits ab dem dritten Geburtstag des Kindes ein fiktives Vollzeiteinkommen angerechnet werden.
Zum Umfang der Arbeitspflicht:
Wenn grundsätzlich eine Erwerbspflicht besteht, stellt sich die weitere Frage: Wie viele Stunden muss der Betreffende wöchentlich arbeiten?
Lesen Sie hierzu bitte den Artikel “Umfang der Arbeitspflicht“.
Welche Anstrengungen müssen unternommen werden, um einen Arbeitsplatz zu finden?
Lesen Sie hierzu bitte den Artikel “Anforderungen an die Arbeitsplatzsuche“.
Wie wird Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit angerechnet, zu der der Betreffende nicht verpflichtet ist?
Arbeitet ein Ehegatte bzw. Elternteil, obwohl er dies z. B. wegen Kinderbetreuung oder wegen Krankheit bzw. Erreichen des Rentenalters eigentlich gar nicht (oder jedenfalls nicht in diesem Umfang) müsste, so handelt es sich um so genannte Einkünfte aus “überobligatorischer Tätigkeit”. Diese Einkünfte werden nur teilweise (i.d.R. zur Hälfte) angerechnet. Die auf den nicht angerechneten Teil des Einkommens entfallenden Steuern sind abzusetzen.