Wie wird eine Abfindung beim Unterhalt angerechnet?

Eine Abfindung soll i.d.R. die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Einkommensverluste ausgleichen. Die Abfindung ist daher grundsätzlich wie Einkommen anzurechnen.

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

1. Der Arbeitnehmer hat sofort eine neue Arbeitsstelle, an der er (mindestens) etwa genau so viel verdient wie vorher:

In diesem Fall wird die Abfindung nicht als Einkommen beim Unterhalt angerechnet, da ja kein Einkommensverlust vorlag (OLG Brandenburg, NZFam 2015, 615). Das gilt aber nur dann, wenn der zahlungspflichtige Unterhaltsschuldner eine Anbindung bekommt. Wenn dagegen der Unterhaltsberechtigte eine Abfindung bekommt, wird sie immer auf den Unterhalt angerechnet.

Anmerkung: Soweit eine vor der Scheidung gezahlte Abfindung bei Einreichung der Scheidung noch vorhanden ist, zählt sie in diesem Fall zum Endvermögen und ist ggfl. im Zugewinnausgleich auszugleichen. Demjenigen Ehegatten, der vor Einreichung der Scheidung eine Abfindung erhalten hat, ist in diesem Fall also anzuraten, das Geld möglichst bald zu verbrauchen.

2. Der Arbeitnehmer findet erst nach einiger Zeit eine neue Arbeitsstelle, an der er dann aber mindestens genau so viel verdient wie vorher:

In diesem Fall wird die Abfindung in der Weise angerechnet, dass sie auf die zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen liegenden Monate aufgeteilt wird – allerdings maximal bis zur Höhe des früheren Nettoeinkommens.

Beispiel: Der Arbeitnehmer hatte in seinem früheren Betrieb ein Nettoeinkommen von 4.000,- Euro. Ende Januar wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, er bekommt netto 15.000,- Euro Abfindung. Eine neue Arbeitsstelle, bei der er ebenfalls 4.000,- Euro netto verdient, bekommt er erst ab April. In den Monaten Februar und März hat er also kein Einkommen gehabt. Auf diese beiden Monate wird die Abfindung mit jeweils 4.000,- Euro verteilt. So wird das alte Nettoeinkommen “fortgeschrieben”. Von der Abfindung sind dann noch 7.000,- Euro übrig, die aber nicht für die Unterhaltsberechnung angerechnet werden.

Anmerkung: Wurde die Abfindung vor der Scheidung ausgezahlt und sind die 7.000,- Euro bei Einreichung des Scheidungsantrags noch vorhanden, so zählen sie zum Endvermögen des betreffenden Ehegatten und sind dann ggfl. im Zugewinnausgleich auszugleichen.

3. Der Arbeitnehmer verdient in seiner neuen Anstellung weniger als früher, bezieht vorgezogene Rente Sozialleistungen oder hat gar kein Einkommen mehr:

In diesen Fällen ist die Abfindung grundsätzlich dazu zu verwenden, das neue Einkommen bis zur Höhe des alten Einkommens aufzustocken bzw. das alte Einkommen in voller Höhe zu ersetzen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer verdiente netto 2.500,- Euro. Er verliert den Arbeitsplatz und bekommt eine Abfindung von 10.000,- Euro. An seinem neuen Arbeitsplatz verdient er nur netto 1.500,- Euro. Er muss die Abfindung bzw. den Rest der Abfindung monatlich in Höhe der Differenz anrechnen. In unserem Beispiel muss er also 10 Monate lang 1.000,- Euro seinem neuen Einkommen hinzurechnen, so dass er rechnerisch noch während dieser 10 Monate auf sein altes Einkommen von 2.500,- Euro kommt. Dasselbe gilt, wenn er z.B. nur 1.500,- Euro Arbeitslosengeld oder vorgezogene Rente bekommt.

Von dieser grundsätzlichen Aufstockungspflicht kann es aber Ausnahmen geben, je nachdem wie sich die Einkommensverhältnisse gestalten. Der Unterhaltspflichtige kann die Abfindung auch zur Bezahlung von Schulden verwenden, wenn diese Schulden selbst unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden können (näheres dazu siehe hier: Schulden bei der Unterhaltsberechnung ).