Kindesunterhalt berechnen

Kindesunterhalt berechnen

Ehegattenunterhalt

Alle Infos zum Kindesunterhalt:

Voraussetzungen, Höhe, Dauer.

Eltern müssen Kindesunterhalt leisten, solange ihre Kinder ihren Lebensunterhalt noch nicht selbst finanzieren können. Das ist bei minderjährigen Kindern grundsätzlich immer der Fall. Auch volljährige Kinder, die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Dasselbe gilt für Kinder, die wegen Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Leben die Eltern getrennt, dann richtet sich der Unterhaltsanspruch meist nur gegen denjenigen Elternteil, der nicht die Kinderbetreuung übernommen hat. Das kann aber ausnahmsweise anders sein, wenn sich die Eltern die Kinderbetreuung teilen (“Wechselmodell”). Auch wenn der betreuende Elternteil sehr viel mehr verdient als der andere Elternteil kann es vorkommen, dass sich der betreuende Elternteil am Kindesunterhalt beteiligen muss.

Bei volljährigen Kindern sind in der Regel aber immer beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet.

Aber wie viel Unterhalt steht dem Kind zu?

Der gesamte Unterhaltsanspruch eines Kindes kann sich aus mehreren Teilen zusammensetzen:

  • erstens dem laufenden Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
  • zweitens einem etwaigen Mehrbedarf oder Sonderbedarf

1. Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle:

Dies ist der “normale” Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Grundlage für den Unterhalt ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bei minderjährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, ist meist nur das Einkommen des anderen Elternteils maßgebend. Bei volljährigen Kindern richtet sich der Unterhalt nach dem Gesamteinkommen beider Eltern. Studenten oder andere Kinder mit eigenem Hausstand haben einen pauschalen Unterhaltsbedarf von 860,- Euro monatlich.

Lesen Sie dazu bitte unsere weiterführenden Informationen:

2. Mehrbedarf und Sonderbedarf:

Eventuell gibt es über den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle hinaus noch einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrbedarf. Das kann der Fall sein, weil dem Kind regelmäßige monatliche Mehrkosten entstehen, die durch den “normalen” Regelunterhalt nicht abgegolten werden. Lesen Sie zu diesem Thema bitte unser Kapitel “Mehrbedarf”.

Schließlich kann es zusätzlich noch ein Anspruch auf Sonderbedarf geben. Ein Sonderbedarf ist eine kurzfristige, unvorhersehbare und außerplanmäßige Sonderausgabe wie z.B. eine Klassenfahrt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem Kapitel “Sonderbedarf”.