Kindesunterhalt berechnen
Kindesunterhalt berechnen

Alle Infos zum Kindesunterhalt: Voraussetzungen, Höhe und Dauer.
Eltern müssen Kindesunterhalt leisten, solange ihre Kinder ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können. Das ist bei minderjährigen Kindern unter 15 Jahren praktisch immer der Fall. Minderjährige Kinder ab 15 Jahren haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in einer Schulausbildung oder einer Berufsausbildung befinden. Auch volljährige Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder einer Berufsausbildung (einschließlich eines Studiums) befinden, haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Dasselbe gilt für Kinder, die wegen einer Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind grundsätzlich immer beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet. Egal ob die Kinder noch minderjährig oder bereits volljährig sind. Dass bedeutet aber nicht, dass jeder Elternteil 50% des Kindesunterhalts leisten muss. Dass beide Eltern exakt den gleichen Kindesunterhalt leisten müssen und sich die wechselseitigen Unterhaltspflichten dadurch praktisch gegenseitig aufheben, kommt sogar nur ganz selten vor. Denn die Höhe der Beteiligung jedes Elternteils am Unterhalt hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Einkommensverhältnissen der beiden Elternteile ab. Derjenige Elternteil, der mehr verdient, muss in der Regel auch mehr Unterhalt leisten und somit einen höheren Anteil als 50% des Kindesunterhalts übernehmen.
Der gesamte Unterhaltsanspruch eines Kindes kann sich aus mehreren Teilen zusammensetzen:
- erstens dem laufenden Kindesunterhalt nach der berühmten “Düsseldorfer Tabelle”
- zweitens einem etwaigen Mehrbedarf oder Sonderbedarf
1. Den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen:
Hier geht es um den “normalen” Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem monatlichen Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern. Anhand dieses Betrags kann dann der Unterhalt je nach Alter des Kindes in der “Düsseldorfer Tabelle” abgelesen werden.
Jede Unterhaltsberechnung beginnt daher mit der Berechnung des anzurechnenden Einkommens der unterhaltspflichtigen Eltern.
Lesen Sie dazu bitte unsere weiterführenden Informationen zu Unterhaltsberechnung:
2. Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt:
Eventuell gibt es über den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle hinaus noch einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrbedarf. Das kann der Fall sein, weil dem Kind regelmäßige monatliche Mehrkosten entstehen, die durch den “normalen” Regelunterhalt nicht abgegolten werden. Lesen Sie zu diesem Thema bitte unser Kapitel “Mehrbedarf”.
Schließlich kann es zusätzlich noch ein Anspruch auf Sonderbedarf geben. Ein Sonderbedarf ist eine kurzfristige, unvorhersehbare und außerplanmäßige Sonderausgabe wie z.B. eine Klassenfahrt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem Kapitel “Sonderbedarf”.
