Auch bei einer sonstigen Berufsausbildung hat das volljährige Kind grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch, falls es nicht bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.

Zum Problem einer Zweitausbildung lesen Sie bitte im Kapitel Zweitausbildung des Kindes.

Beginnt das Kind die Ausbildung allerdings erst längere Zeit nach Beendigung seiner Schulausbildung, so kann dieser Zeitablauf dazu führen, dass die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel Verzögerter Ausbildungsbeginn .

Beträgt die reguläre wöchentliche Unterrichtszeit weniger als 20 Stunden, so kann das Kind zu einer Nebentätigkeit verpflichtet sein (KG FamRB 2014,367). Dadurch sinkt dann der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.