Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden (z.B. einer Lehre), können einen ergänzenden Unterhaltsanspruch haben, wenn die Ausbildungsvergütung zusammen mit dem vollen Kindergeld nicht zur Deckung des vollen Unterhaltsbedarfs ausreicht.

Beispiel: Angenommen, ein volljähriger Lehrling, der noch bei einem Elternteil wohnt, habe aufgrund des zusammenaddierten Nettoeinkommens beider Eltern einen Unterhaltsbedarf von 700,- Euro. Seine Ausbildungsvergütung beträgt monatlich netto 500,- Euro.

Hier rechnet man wie folgt: Auf den Unterhaltsbedarf von 700,- Euro wird das gesamte Kindergeld (192,- Euro) sowie die Ausbildungsvergütung angerechnet, wobei von letzterer allerdings 90,- Euro als “ausbildungsbedingter Mehrbedarf” anrechnungsfrei bleibt. Angerechnet werden also insgesamt 602,- Euro. Es bleibt ein ungedeckter Bedarf und somit ein Unterhaltsanspruch von 98,- Euro übrig.

 

Zum Problem einer Zweitausbildung lesen Sie bitte im Kapitel Zweitausbildung des Kindes.

Liegt zwischen dem Ende der Schulzeit und dem Beginn der Berufsausbildung eine besonders lange Zeit (zwei Jahre oder mehr), so beschränkt sich der Unterhaltsanspruch eventuell wegen verzögertem Ausbildungsbeginn.