Trennungsunterhalt ist derjenige Ehegattenunterhalt, der während der Trennungszeit geschuldet wird. Da die Trennungszeit mit der rechtskräftigen Scheidung endet, endet auch der Trennungsunterhalt spätestens mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.

Allerdings bedeutet das in vielen Fällen nicht, dass nach der Scheidung kein Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen wäre. Denn es gibt auch einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung, den so genannten nachehelichen Unterhalt. Da dieser im Wesentlichen ebenso berechnet wird wie der Trennungsunterhalt, ändert sich dann auch nicht an der Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Lesen Sie hierzu bitte unsere ► Infos zum nachehelichen Unterhalt.

In folgenden Fällen kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt aber auch schon vor der Scheidung enden:

  • Die Eheleute versöhnen sich wieder und beenden das Getrenntleben.
  • Der unterhaltsberechtigte Ehegatte erzielt nach einiger Zeit mehr Einkommen als vorher und kann seinen Bedarf nun selber decken.
  • Bei einer Verletzung der Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten: wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte arbeitspflichtig ist (bzw. während der Trennungszeit wird) und durch eigene Berufstätigkeit ein ebenso hohes unterhaltsrelevantes Einkommen erzielen könnte wie der unterhaltspflichtige Ehegatte. Lesen Sie hierzu unser Kapitel ► Erwerbspflichten im Unterhaltsrecht.
  • Bei dauerhaftem Zusammenleben mit einem neuen Partner.
  • Bei einer sehr langen Trennung (über 10 Jahre) und fehlender wirtschaftlicher und persönlicher Verbindung zwischen den Eheleuten.
  • Bei Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen verwerflichem, grobem Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.

Wie lange die Trennung bereits andauert, ist dagegen unwichtig. Deshalb ist auch dann weiterhin Trennungsunterhalt zu zahlen, wenn die Eheleute schon sehr lange getrennt leben.

Auf Trennungsunterhalt kann man auch nicht wirksam verzichten. Hat der Unterhaltsberechtigte auf Trennungsunterhalt “verzichtet”, kann er es sich deshalb jederzeit anders überlegen und ab dann Trennungsunterhalt verlangen.