Nachehelicher Unterhalt muss heutzutage nicht mehr “bis in alle Ewigkeit” geleistet werden. In den meisten Fällen kann der Unterhalt vielmehr über kurz oder lang nach der Scheidung eingestellt werden.

Lesen Sie hierzu bitte auch die Kapitel:

Wann kann der Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich befristet werden?
Wie lange besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

In Betracht kommen vor allem folgende Fälle:

1. Der Ex-Ehegatte verdient selbst genug, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken.

Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob er genug verdient, um davon zu leben, sondern darauf, ob er genug verdient, um den ehelichen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

Beispiel:

Der Ehemann verdient netto 4.000,- Euro, die Ehefrau netto 2.000,- Euro. Die Ehefrau könnte von diesem Verdienst zwar leben, sie hat aber trotzdem noch einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann i.H.v. 900,- Euro. Erst, wenn sie auch noch diese 900,- Euro zusätzlich verdient , erlischt daher ihr Unterhaltsanspruch wegen Wegfalls der Bedürftigkeit.

2. Der Ex-Ehegatte könnte genug verdienen, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken, wenn er eine ihm zumutbare Arbeit aufnehmen würde.

Näheres zur Erwerbspflicht lesen Sie im Kapitel Erwerbspflichten.

3. Der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte heiratet erneut, § 1586 Abs. 1 BGB.

Durch die Wiederverheiratung entfällt der Unterhaltsanspruch gegen den vorherigen Ehegatten.

Mitunter lebt der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte deshalb mit seinem neuen Lebensgefährten zusammen, heiratet aber nicht, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Besteht aber eine gefestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft, so kommt eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB in Betracht (dazu unten Punkt 5).

4. Bei kurze Ehedauer, § 1579 Nr. 1 BGB.

Bei Ehen, die nicht länger als zwei Jahre gedauert haben, ist ein Unterhaltsanspruch in der Regel nicht gegeben.

Ausnahmsweise kann auch bei einer Ehedauer von maximal drei Jahren noch von einer kurzen Ehe gesprochen werden, wenn die Eheleute schon längere Zeit getrennt leben bzw. keine gemeinsame wirtschaftliche Lebensplanung vorlag. Als Ehedauer zählt die Zeit von der Heirat bis zur Einreichung der Scheidung. Beispiel: Wenn die Eheleute sich nach 18 Monaten trennen, das Trennungsjahr abwarten und dann die Scheidung einreichen, dann betrug die Ehedauer insg. 30 Monate, die Ehe ist also nicht mehr “kurz”.

Ausnahmen vom Unterhaltsausschluss bei kurzer Ehedauer: es sind gemeinsame Kinder vorhanden, die beim Unterhaltsberechtigten leben, oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte hatte wegen der Ehe seinen Beruf oder seine Ausbildung aufgegeben.

5. Verwirkung, § 1579 Nr. 2 bis Nr. 8 BGB.

Bestimmte Verhaltensweisen des unterhaltsberechtigten Ehegatten können dazu führen, dass er den Unterhaltsanspruch verwirkt. Darunter fallen insbesondere folgende Fälle:

a) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat eine Straftat gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten oder einen nahen Angehörigen von ihm begangen, z.B. Diebstahl, Unterschlagung, schwere Gewaltstraftat, evtl. auch bei schweren Beleidigungen, Psychoterror.

b) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat falsche Anschuldigungen bei Behörden und falsche Strafanzeigen gegen den Unterhaltspflichtigen erhoben. Auch wahrheitsgemäße Strafanzeigen können zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen, weil eine solche Strafanzeige gegen die Solidaritätspflicht der Eheleute verstößt. Das kann z.B. bei einer Anzeige wegen Schwarzarbeit der Fall sein. Das gilt natürlich nicht, wenn die Strafanzeige den ehelichen Lebensbereich berührt (z.B. eine Strafanzeige wegen Körperverletzung oder wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht).

c) Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, z.B. wahrheitswidriges Leugnen einer ehebrecherischen Beziehung

d) Verschwendung,

e) das Unterlassen einer Heilbehandlung, die eine Arbeitsunfähigkeit beheben würde,

f) mutwillige Aufgabe der Berufstätigkeit,

g) Anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen gegen den Unterhaltspflichtigen, Anschwärzen beim Finanzamt, geschäftliche Schädigung,

h) böswilliges Verlassen unter erniedrigenden Umständen, ehebrecherisches Verhältnis während des Zusammenlebens, Unterschieben eines Kindes,

i) Vereiteln des Umgangsrechts, Straftat gegen den neuen Lebensgefährten des anderen Ehegatten, unsittlicher Lebenswandel oder ähnlich schweres, einseitiges Fehlverhalten.

j) Unterschieben eines nicht vom Unterhaltspflichtigen stammenden Kindes.

k) Zusammenleben mit einem neuen Partner:

Lesen Sie hierzu unser Kapitel “Welche Folgen hat die Beziehung zu einem neuen Partner?

Für alle oben genannten Fälle der Verwirkung gilt:

Die Beispielsfälle dürfen nicht schematisch gehandhabt werden. Wenn die Voraussetzungen eines der Beispiele vorliegen, bedeutet das deshalb noch nicht automatisch und zwangsläufig, dass der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen ist. Die Gerichte nehmen eine Gesamtwertung vor. Wenn z.B. der unterhaltsfordernde Ehegatte sich zwar einen der genannten Tatbestände hat zu Schulden kommen lassen, der andere Ehegatte aber selber auch irgendein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, kommt in der Regel jedenfalls kein völliger Ausschluss des Unterhaltsanspruchs in Betracht. Oft reduzieren die Gerichte den Unterhaltsanspruch auch nur.

Betreut der Unterhaltsberechtigte eines oder mehrere gemeinsame Kinder, die noch so jung sind, dass der Unterhaltsberechtigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, kommt i.d.R. allenfalls eine teilweise Kürzung in Betracht, und zwar bis auf einen Betrag von ca. 1.120,- Euro (Existenzminimum). Liegt der Unterhaltsanspruch also z.B. “eigentlich” bei 1.400,- Euro, so kann er auf 1.120,- Euro gekürzt werden. Liegt der Unterhaltsanspruch dagegen ohnehin unterhalb der 1.120,- Euro, so kommt bei der Betreuung gemeinsamer Kinder regelmäßig keine Kürzung in Betracht. Der Grund daür ist: Das “Fehl”-Verhalten des Ehegatten soll sich nicht zum Nachteil der Kinder auswirken. Das wäre aber der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz der Betreuung junger gemeinsamer Kinder gezwungen würde, arbeiten zugehen statt die Kinder zu betreuen.