Wann muss ein unterhaltsberechtigter Ehegatte
arbeiten gehen?
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte verpflichtet, seinen
Unterhaltsbedarf möglichst selbst zu bestreiten. Verfügt er
nicht über ausreichende anderweitige Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen), so muss er sich
eine Arbeitsstelle suchen.
Diese Arbeitspflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist
durch das neue Unterhaltsrecht zum 1.1.2008 wesentlich verschärft worden.
Ausnahme von der Arbeitspflicht: Ein Ehegatte, der wegen einer Krankheit oder wegen seines Alters
(z.B. wegen Erreichens des Rentenalters) nicht mehr arbeiten kann, muss
selbstverständlich auch nicht arbeiten.
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Beginn der Arbeitspflicht
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Umfang der Arbeitspflicht
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Welche Anstrengungen
müssen unternommen werden, um einen Arbeitsplatz zu finden?
Beginn der
Arbeitspflicht:
- Je nach Länge der Trennung:
Während
des ersten Trennungsjahres muss ein Ehegatte,
der zuvor nicht erwerbstätig war, i.d.R. keine Erwerbstätigkeit
aufnehmen. Wird bereits eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, so muss sie während
des ersten Trennungsjahres nicht ausgeweitet werden.
Allerdings kann
es Ausnahmen geben: War die Ehe nur kurz und sind keine gemeinsamen Kinder
vorhanden, dann kann die Erwerbspflicht auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres
einsetzen. Allerdings kaum vor Ablauf von 6 Monaten seit der Trennung.
Je länger die Trennung andauert, desto stärker wird die Arbeitspflicht.
Mit zunehmender Trennungsdauer nähert sich der Umfang der Arbeitspflicht der
Arbeitspflicht nach der Scheidung an (siehe nachfolgend 3.). Maßgeblich sind
die persönlichen Verhältnisse wie berufliche Vorbildung, Betreuung der Kinder,
Lebensalter, Zeitpunkt der letzten Berufstätigkeit, Dauer der Ehe. Bei einer 20jährigen Ehe, aus
der ein Kind hervorgegangen ist, ist für eine 53jährige Frau
frühestens nach zwei Jahren nach der Trennung eine Verpflichtung zur
Ausweitung der bisherigen Tätigkeit gegeben (OLG München FamRZ
2002,462).
Ab dem dritten Trennungsjahr muss der unterhaltsbegehrende
Ehegatte regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, auch
wenn die Ehe lange Zeit dauerte und er keiner Erwerbstätigkeit
nachging.
Spätestens nach der Scheidung ist der geschiedene Ehegatte
grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, es sei denn er wäre wegen Kinderbetreuung (dazu sogleich unter Punkt 2.) oder aus
Alters- oder Krankheitsgründen nicht zu einer Berufstätigkeit in der Lage.
- Bei Kinderbetreuung:
Betreut
der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein oder mehrere Kinder, so muss er solange
nicht erwerbstätig sein, solange das (jüngste) Kind nicht mindestens drei Jahre alt ist.
Das gilt auch, wenn es sich um ein Kind handelt, dass der Ehegatte bereits
mit in die Ehe gebracht hat.
Ab
dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes ist er aber grundsätzlich zu
einer Vollzeit-Tätigkeit verpflichtet. Allerdings nur, soweit es die Kinderbetreuung
zulässt. Bietet der Kindergarten auch eine Nachmittagsbetreuung an, so erweitert
sich die Arbeitspflicht über eine Halbtagstätigket hinaus. Dasselbe gilt, wenn
die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet (z.B. eine Offene Ganztagsgrundschule).
Der betreffende Elternteil ist verpflichtet, solche Betreuungsangebote auch
wahrzunehmen. Umgekehrt gilt: gibt es keine Möglichkeit, das Kind in eine
Ganztagsbetreuung zu geben, dann entfällt auch die Pflicht zur Aufnahme
einer Vollzeit-Tätigkeit.
Ist das Kind aus besonderen Gründen besonders
betreuungsbedürftig, z.B. wegen Krankheit, dann besteht ausnahmsweise keine
Pflicht, das Kind in einen (Ganztags-)Kindergarten zu geben. Damit entfällt
dann natürlich auch ganz oder teilweise die Pflicht zu einer Berufstätigkeit.
Solange es um den Trennungsunterhalt geht, also um den Unterhalt bis zur Scheidung, gelten allerdings weniger strenge Regeln. So besteht beim Trennungsunterhalt keine Pflicht, sofort ab dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes in Vollzeit arbeiten zu gehen. Vielmehr kann beim Trennungsunterhalt zunächst einmal nur die Pflicht zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bzw. im Anschluss daran an eine Halbtagstätigkeit gerechtfertigt sein (OLG Düsseldorf FamRB 2010,35).
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Bei Aus- und Fortbildung:
Macht der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein Aus- oder Fortbildung
oder eine Umschulung, gilt folgendes:
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eine bereits vor oder während der Ehe mit Zustimmung des
anderen Ehegatten aufgenommene Ausbildung darf nach der Scheidung fortgesetzt
werden.
Hat der Ehegatte während der Ehe eine Berufsausbildung oder ein
Studium aufgenommen, so braucht er dies i.d.R. nach der Scheidung nicht
abzubrechen.
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hatte der Ehegatte vor der Ehe eine Schul- oder
Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, und lag dies an der
Eheschließung, so darf er diese Ausbildung nach der Scheidung aufnehmen
bzw. fortsetzen.
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hatte der Ehegatte während der Ehe eine Schul-
oder Berufsausbildung aufgenommen oder abgebrochen, so darf er diese in jedem
Fall nach der Scheidung aufnehmen bzw. fortsetzen.
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alle diese Regeln gelten i.d.R. nur für die erstmalige
Berufsausbildung. Eine Umschulung oder eine Weiterbildung ist nur dann auf
Kosten des unterhaltspflichtigen Ehegatten gestattet, wenn anderenfalls keine
angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann.
Hat der Ehegatte eigenes Erwerbseinkommen, obwohl er nach den vorstehenden
Ausführungen gar nicht (oder jedenfalls nicht in diesem Umfang)
erwerbstätig sein müsste, so stellt sich die Frage, wie diese
sogenannten "überobligatorischen Einkünfte" bei der Unterhaltsbemessung
berücksichtigt werden. Hierzu erfahren Sie Näheres im Kapitel
"Einkünfte aus unzumutbarer
Tätigkeit"
Umfang der
Arbeitspflicht:
Hat die Arbeitspflicht erst einmal zeitlich begonnen (siehe
oben), dann ist der betreffende Ehegatte grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit
verpflichtet. Findet er in seinem erlernten Beruf keine Stelle, so ist er verpflichtet,
notfalls auch eine andere, weniger qualifizierte, aber noch angemessene Tätigkeit
aufzunehmen.
Kann der Ehegatte keine Vollzeittätigkeit finden, so kann
er verpflichtet sein, zusätzlich zu seiner Teilzeittätigkeit noch einen Nebenjob
anzunehmen.
Hinsichtlich der Arbeitssuche verlangen die Gerichte, dass
der betreffende Ehegatte im Durchschnitt täglich mindestens eine Bewerbung schreibt.
Deshalb reicht es nicht aus, nur beim Arbeitsamt gemeldet zu sein. Vielmehr
muss der Arbeitssuchende nachweislich mehrere Stunden täglich mit der Arbeitsplatzsuche
verbringen.
Von dieser Pflicht, sofort eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen,
gibt es folgende Ausnahmen:
- Bei Kinderbetreuung:
Wie bereits
oben erläutert beginnt die Erwerbspflicht frühestens mit dem dritten Geburtstag
des (jüngsten) Kindes. Der Umfang der Erwerbspflicht - Teilzeit, Halbtags
voder Vollzeit- richtet sich danach, wie lange tagsüber eine Kinderbetreuung
sichergestellt ist. Geht der Kindergarten bzw. die Grundschule nur bis Mittags,
so ist dm betreuenden Elternteil allenfalls ene Teilzeittätigkeit vormittags
möglich. Bietet der Kindergarten auch eine Nachmittagsbetreuung an, so erweitert
sich die Arbeitspflicht über eine Halbtagstätigket hinaus. Dasselbe gilt, wenn
die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet (z.B. eine Offene Ganztagsgrundschule).
Der betreffende Elternteil ist verpflichtet, solche Betreuungsangebote auch
wahrzunehmen. Umgekehrt gilt: gibt es keine Möglichkeit, das Kind in eine
Ganztagsbetreuung zu geben, dann entfällt auch die Pflicht zur Aufnahme
einer Vollzeit-Tätigkeit.
Ist das Kind aus besonderen Gründen besonders
betreuungsbedürftig, z.B. wegen einer Krankheit, dann besteht ausnahmsweise keine
Pflicht, das Kind in einen (Ganztags-)Kindergarten zu geben. Damit entfällt
dann natürlich auch ganz oder teilweise die Pflicht zu einer Berufstätigkeit.
- Eine sichere, langjährige Halbtagsstelle muss nicht zugunsten eines unsicheren
anderen
Arbeitsplatzes aufgegeben werden, auch wenn der Verdienst an dem neuen
Arbeitsplatz höher wäre.
- bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit:
Wer
aus gesundheitlichen Gründen nicht länger als z.B. 5 Stunden täglich erwerbstätig
sein kann, muss natürlich keiner Vollzeittätigkeit nachgehen. Aber: Manchmal
können Menschen, bei denen eine teilweise Berufsunfähigkeit festgestellt
wurde, noch nebenher einer leichten, sitzenden Tätigkeit nachgehen.
- bei sehr langen Ehen:
Bei sehr langen
Ehen (20 Jahre oder mehr), in denen ein Ehegatte nicht berufstätig war, ist
es ihm oft nicht zumutbar, sofort eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen.
In diesem Fall kann es ausreichen, wenn er vorübergehend erst einmal nur
eine Teilzeittätigkeit aufnimmt - quasi als Vorbereitung für die Vollzeittätigkeit.