Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Ehegattenunterhalt während der Zeit der Trennung, also zwischen dem Trennungsdatum und der rechtskräftigen Scheidung.

Trennungsunterhalt wird grundsätzlich immer geschuldet, wenn das anrechenbare Einkommen des einen Ehegatten höher ist als das anrechenbare Einkommen des anderen Ehegatten. Worauf dieser Einkommensunterschied beruht, ist beim Trennungsunterhalt (anders als beim nachehelichen Ehegattenunterhalt) grundsätzlich unerheblich. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, reicht grundsätzlich der bloße Einkommensunterschied aus, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen.

Grundsätzlich kommt es auch nicht darauf an, ob der geringer verdienende Ehegatte genug Einkommen hat, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Deshalb kann auch dann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sein, wenn der Unterhaltsberechtigte “eigentlich” ein gutes eigenes Einkommen hat.

Beispiel: Die Ehefrau verdient netto 1.900,- €, der Ehemann netto 2.600,- €. Obwohl die Ehefrau von ihrem eigenen Einkommen ausreichend leben könnte, hat sie noch einen Unterhaltsanspruch gegen Ihren Mann i.H.v. 3/7 des Einkommensunterschieds, also von 300,- €.

Der Grund liegt darin, dass der Trennungsunterhalt nicht dazu dient, nur den notwendigen Lebensbedarf zu decken, sondern er dient dazu, den ehelichen Lebensstandard möglichst zu sichern. Während der Ehe steht aber jedem Ehepartner die Hälfte des Gesamteinkommens zu. Betrug das Gesamteinkommen also wie in unserem Beispiel 4.500,- €, so hatte die Ehefrau vor der Trennung daran einen Anteil von 2.250,- €. Wenn ihr eigenes Einkommen nur bei 1.900,- € liegt, so fehlen ihr also noch 350,- € zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards. (Wieso ihr Unterhaltsanspruch aber trotzdem nicht bei 350,- € liegt, sondern nur bei 300,- €, wird an anderer Stelle unserer Erläuterungen erklärt).

Wichtig: Maßgeblich ist wie gesagt ein Unterschied beim “anrechenbaren Einkommen”. Dieses “anrechenbare Einkommen” ist aber nicht identisch mit dem monatlichen Nettoeinkommen!

Auf der einen Seite kann das Einkommen, von dem auszugehen ist, höher sein als das Nettoeinkommen. Hier gibt es zwei Fälle:

Erstens, wenn so genannte fiktive Einkünfte hinzugerechnet werden müssen. Fiktive Einkünfte sind Einkünfte, die real nicht vorhanden sind, aber vorhanden wären, wenn der Betreffende seiner Erwerbspflicht in vollem Umfang nachkommen würde.

Beispiel: Der Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 1.500,- €. Die Ehefrau verdient monatlich nur 400,- € aus einer Nebentätigkeit. Da keine Kinder vorhanden sind, könnte sie aber in Vollzeit berufstätig sein und dann ebenfalls monatlich 1.500,- € verdienen. Deshalb hat sie keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann.

Auch unrealisierte Vermögenseinnahmen können zu einem fiktiven Einkommen führen, z.B. eine leerstehende Mietwohnung im Eigentum eines Ehegatten.

Zweitens sind so genannte geldwerte Gebrauchsvorteile dem Nettoeinkommen hinzuzurechnen. Das betrifft vor allem das Wohnen in einer eigenen Immobilie, das zur Anrechnung eines Wohnwerts führt, und die Nutzung eines Firmenwagens.

Beispiel: Die Ehefrau hat ein Nettoeinkommen von 2.100,- €, der Ehemann ein Nettoeinkommen von nur 2.000,- €. Es sieht also zunächst so aus, als schulde er seiner Frau keinen Unterhalt. Er wohnt aber in einer lastenfreien Eigentumswohnung. Deren Wohnwert (Mietwert) liegt bei monatlich 500,- €. Da der Wohnwert wie Einkommen behandelt wird, hat der Ehemann also insgesamt ein Einkommen von 2.500,- €. Jetzt stellt sich also heraus, dass sein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen höher ist als das Nettoeinkommen seiner Frau. Er muss ihr darum Unterhalt zahlen.

Auf der anderen Seite kann es sein, dass bestimmte Einkünfte nicht bzw. nicht in voller Höhe angerechnet werden, obwohl real vorhanden. Das gilt z.B. bei Überstunden, Spesen. Aber etwa auch dann, wenn ein Ehegatte Einkünfte erzielt, zu denen er eigentlich nicht verpflichtet wäre. Etwa, wenn die Mutter eines Babys arbeiten geht, obwohl sie es nicht müsste, oder wenn jemand neben seinem Vollzeitjob noch einer Nebentätigkeit nachgeht.

Schließlich gibt es eine Reihe von Abzugsposten, die das Einkommen verringern können, wie z.B. Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen Zusatzversicherungen, Schulden, vorrangige Unterhaltspflichten.

Der häufigste Fall ist der Abzug des Kindesunterhalts:

Beispiel: Der Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 2.400,- €. Die Ehefrau hat ein Nettoeinkommen von 1.900,- €. Die Eheleute haben zwei minderjährige Kinder, die bei der Ehefrau leben. Der Ehemann zahlt für diese beiden Kinder insgesamt 550,- € Kindesunterhalt. Nach Abzug des Kindesunterhalts beträgt sein unterhaltsrelevantes Einkommen nur noch 1.850,- €. Weil dieses Nettoeinkommen geringer ist als das Nettoeinkommen seiner Frau, schuldet er ihr keinen Ehegattenunterhalt.

Aber: Der Abzug des Kindesunterhalts kann nicht dazu führen, dass durch diesen Abzug überhaupt erst ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht.

Beispiel: Beide Ehegatten haben ein anrechenbares Einkommen von 2.000,- Euro. Der Ehemann zahlt für die bei der Ehefrau lebenden Kinder 500,- Euro Kindesunterhalt. Kann er jetzt von der Ehefrau Trennungsunterhalt verlangen, weil sein Resteinkommen von 1.500,- Euro geringer ist als das Einkommen seiner Frau von 2.000,- Euro?

Richtiger Ansicht nach: Nein! Denn die Ehefrau leistet ja den vollen Betreuungsunterhalt. Dieser ist dem Barunterhalt gleichwertig. Müsste die Mutter dem Vater Trennungsunterhalt leisten, würde sie ja de facto einen Teil des Kindesunterhalts selbst zahlen.

Aufgrund dieser Hinzu- und Abrechnungen kann die Frage, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, oft erst beantwortet werden, nachdem das anrechenbare Einkommen beider Eheleute genau ermittelt wurde. Näheres zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens erfahren Sie im Kapitel “Wie wird das anrechenbare Einkommen ermittelt?“.

Folgende Fragen können sich im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt stellen: