Ehegattenunterhalt richtig berechnen:

Der Ehegattenunterhalt kann aus drei verschiedenen Positionen bestehen:

  • 1. Dem “normalen” Unterhalt, auch “Elementarunterhalt” genannt. Dieser wird auf den folgenden Seiten erläutert.
  • 2. Dem Anspruch auf Zahlung einer Krankenversicherung.
  • 3. Dem Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.

In vielen Fällen wird nur der Elementarunterhalt geltend gemacht.

Der Elementarunterhalt:

Um den Ehegattenunterhalt zu berechnen wenden die Gerichte den so geannten “Habteilungsgrundsatz” an. Dieser Halbteilungsgrundsatz besagt, dass jedem (Ex-)Ehegatten die Hälfte der beiden insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zusteht.

Grobes Beispiel: Wenn der Ehemann ein Nettoeinkommen von 2.500,- € hat und die Ehefrau ein Nettoeinkommen von 1.300,- €, dann haben sie beide zusammen 3.800,- € monatlich. Davon steht der Ehefrau die Hälfte zu, also 1.900,- €. Da sie bereits 1.300,- € selbst verdient, hat sie noch einen Unterhaltsanspruch von 600,- €.

Diese Berechnung kann man abgekürzt in der Formel darstellen: Unterhaltsanspruch = (Einkommen_Ehemann ./. Einkommen_Ehefrau) : 2 .

“Einkommen_Ehemann” bzw. “Einkommen_Ehefrau” stellen jeweils das “anrechenbare Einkommen” dar. Dieses Einkommen ist nicht identisch mit dem monatlichen Nettoeinkommen laut Gehaltsabrechnung. Vielmehr werden einerseits vom Nettoeinkommen noch diverse Abzüge vorgenommen (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Kindesunterhalt, Schulden), andererseits können auch weitere Beträge hinzuaddiert werden (z.B. der Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie). Wegen der genauen Berechnung dieses “unterhaltsrelevanten Einkommens”, welches für die Unterhaltsberechnung maßgeblich ist, lesen Sie bitte das Kapitel “Wie wird das anrechenbare Einkommen ermittelt?

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts wird in folgenden Schritten berechnet:

1. Zunächst wird für beide Eheleute getrennt das jeweilige unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt.

2. Danach wird der Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz gemäß der oben dargestellten Formel errechnet.

3. Sodann wird überprüft, ob der Unterhaltspflichtige diesen Unterhalt zahlen kann, ohne dass sein Selbstbehalt unterschritten wird. Falls dieser Selbstbehalt unterschritten wird, so liegt ein so genannter Mangelfall vor, und der Unterhalt muss neu berechnet werden.

4. Schließlich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs vorliegen.

Den Ehegattenunterhalt berechnen zu können kann manchmal ziemlich kompliziert werden. Das hängt vor allem davon ab, wie die Einkommenssituation der Eheleute während der Ehe war. Kompliziert kann es vor allem dann werden, wenn während der Ehe auch andere Einkommensquellen als nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorhanden waren, wenn die Eheleute ein Eigenheim/eine Eigentumswohnung bewohnt haben oder wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sich nach Trennung/Scheidung verändert hat.

Ehegattenunterhalt berechnen: Halbteilung oder 45% ?

Vielleicht ist Ihnen schon die “45%-Formel” untergekommen, wonach der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nicht in Höhe von 50% des Einkommensunterschieds besteht, sondern in Höhe von 45%  des Unterschieds. Das ist aber kein Widerspruch. Vielmehr handelt es sich nur um unterschiedliche Rechenweisen. Nach der Rechtsprechung kann nämlich derjenige Ehegatte, der Erwerbseinkommen hat, bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorab 1/10 seines Nettoeinkommens als “Erwerbsanreiz” bzw. “Erwerbstätigenbonus” abziehen. Wenn man den Erwerbstätigenbonus gesondert aufführt, lautet die Formel für die Halbteilung also: Unterhaltshöhe = ( (EinkommenMann ./. 1/10) – (EinkommenFrau ./. 1/10) ) x 1/2. Mathematisch kommt dasselbe heraus wie bei der Formel (EinkommenMann ./. EinkommenFrau) x 45%.  Die 45%-Formel ist also nur eine abgekürzte Halbteilungs-Formel für den Fall, dass beide Eheleute nur Erwerbseinkommen haben. Die 45%-Formel funktioniert aber nicht, sobald (auch) andere Einkünfte als Erwerbseinkünfte vorhanden sind. Denn von anderen Einkunftsarten (z.B. Mieteinnahmen, Kapitaleinnahmen) wird kein 1/10-Bonus abgezogen.