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Scheidungsantrag stellen leicht gemacht. Die wichtigsten Infos:

Ab wann kann man die Scheidung beantragen?

Grundsätzlich müssen die Eheleute zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags bereits mindestens ca. 10 Monate getrennt leben.

Eine Trennung innerhalb der Wohnung kann ausreichen, wenn die Wohnung groß genug für eine Trennung ist.

Die Trennungszeit muss gegenüber dem Gericht nicht nachgewiesen werden, wenn beide Eheleute den Trennungszeitpunkt bestätigen.

Kann man den Scheidungsantrag stellen, auch wenn das Trennungsjahr noch lange nicht abgelaufen ist? Das ist nur ausnahmsweise in folgenden Fällen möglich:

(1) manchmal, wenn einer der Ehegatten im Ausland lebt (lesen sie daszu bitte unsere Seite “Besonderheiten, wenn ein Ehegatte im Ausland lebt“);

(2) manchmal, wenn einer der Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit hat;

(3) in seltenen Härtefällen, wenn das Abwarten der Trennungszeit unzumutbar ist. Der häufigster Fall: die Ehefrau bekommt ein Kind vom neuen Lebensgefährten. Dann muss aber der Ehemann die Scheidung einreichen. Denn die Ehefrau kann sich nicht auf einen Härtefall berufen, den sie selbst “verursacht” hat.

Bei welchem Gericht muss man den Scheidungsantrag einreichen?

Das hängt davon ab: Gibt es minderjährige Kinder, so findet die Scheidung am Wohnort der Kinder statt . Obwohl die Kinder für das Verfahren ansonsten keine Rolle spielen.

Sind keine Kinder da, dann ist das Familiengericht am letzten gemeinsamen Wohnort zuständig. Aber nur, falls noch einer der Ehegatten dort wohnt.

Ist auch dies nicht der Fall, so ist immer der Wohnort des “Antragsgegners” bzw. der “Antragsgegnerin” maßgebend. Also des Wohnort desjenigen Ehegatten, der nicht selbst den Scheidungsantrag einreicht.

Welcher Ehegatte sollte den Scheidungssntrag stellen?

Lesen Sie dazu bitte unsere Seite “Welcher Ehegatte sollte den Scheidungsantrag stellen?

Brauche ich einen Ehevertrag?

Nein. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist zwar oft sinnvoll. Aber sie ist keine Voraussetzung für den Scheidungsantrag.

Können wir für die Scheidung einen gemeinsamen Anwalt nehmen?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn der antragstellende Ehegatte einen Rechtsanwalt hat. Der andere Ehegatte braucht also grundsätzlich keinen eigenen Anwalt. Ein gemeinsamer Anwalt, der für beide Ehegatten gleichzeitig den Scheidungsantrag stellen würde, wäre nach deutschem Recht nicht möglich.

Welche Unterlagen werden für den Scheidungsantrag gebraucht?

Das Gericht fordert mit dem Scheidungsantrag gewisse Unterlagen ein. Es handelt sich im Wesentlichen um die folgenden Unterlagen, welche dem Familiengericht/Amtsgericht vorgelegt werden müssen:

– Kopie der Heiratsurkunde oder des Familienstammbuchs

– Kopie der Geburtsurkunde jedes gemeinsamen Kindes

– Auskunftsformular für den Versorgungsausgleich (“Fragebogen zum Versorgungsausgleich”)

– gegebenenfalls Verfahrenkostenhilfeantrag mit den dazugehörigen Belegen

– falls eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wurde, eine beglaubigte Kopie dieser Vereinbarung.

Alle diese Unterlagen müssen aber nicht schon bei Einreichen des Antrags beigefügt werden. Sondern man kann sie nachreichen.

Zum eigentlichen Scheidungstermin bitten wir Sie das Original der Heiratsurkunde bzw. des Familienstammbuches sowie den Personalausweis mitzubringen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Mit dem Scheidungsantrag stellt sich die Frage des Ablaufs der Scheidung. Sind sich beide Parteien einig, findet ein kurzer Termin statt. In der Regel wird der Scheidungstermin vom Gericht erst festgesetzt, wenn die Voraussetzung für die Scheidung geschaffen ist. Zur Voraussetzung gehört die Auskunft der Rentenversicherungsträger für den Versorgungsausgleich. Dieser nicht öffentliche Termin hat praktisch immer denselben Ablauf: Die Eheleute werden beide gefragt, ob sie weiterhin geschieden werdeb wollen und seit wann sie getrennt leben. Daraufhin verkündet der Richter bzw. die Richterin noch im Gerichtstermin den Scheidungsbeschluss, der den Eheleuten einige Tage später in schriftlicher Form zugeht.

Der Scheidungsantrag kann theoretisch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. Im Gegenzug kann die Zustimmung zur Scheidung genauso bis zum Verhandlungsschluss widerrufen werden.

Wie lange dauert das Verfahren nach Einreichung des Antrags?

Geht es nur um die Scheidung, so dauert der Prozess im Durchschnitt ca. 10 Wochen. Sind daneben weitere Angelegenheiten zu klären, dann dauert es meistens länger.

Grundsätzlich ist bei den meisten Ehen, die länger als drei Jahre gedauert haben, der so genannte Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchzuführen. Dazu müssen die Rentenversicherungen dem Gericht für beide Eheleute die Rentenberechnungen zusenden. In der Regel dauern diese Berechnungen ca. drei Monate.

Weitere Punkte wie Unterhalt, Sorgerecht usw. werden grundsätzlich im Scheidungsverfahren nicht mit geregelt. Sie sind also nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht sagt deshalb auch zu diesen Punkten auch nichts. Wenn ein Ehegatte beantragt, dass auch noch einer oder mehrere dieser Punkte entschieden werden soll, dauert das Verfahren natürlich länger. und wird auch teurer.

Wie lange dauert der Gerichtstermin?

Am Ende des Verfahrens findet beim Familiengericht ein Scheidungstermin statt. Zu diesem Termin müssen beide Eheleute persönlich erscheinen – es sei denn, sie leben weit entfernt vom Gericht. Dieser Termin dauert meist zwischen 5 und 10 Minuten. Beide Eheleute müssen nur kurz bestätigen, dass sie geschieden werden wollen und dass sie seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Im Anschluss daran verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss.

Muss man zu dem Scheidungstermin persönlich erscheinen?

Allgemein üblich ist es, dass das persönliche Erscheinen angeordnet wird. Ist dies einem Ehegatten aufgrund seines neuen Wohnsitzes oder anderweitiger Gründe nicht möglich, so kann die notwendige Anhörung durch einen ersuchten Richter an dessen Wohnsitz erfolgen.

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