Was passiert bei einer Trennung, wenn ein gemeinsamer Mietvertrag beider Eheleute vorliegt?
Bei einem gemeinsamen Mietvertrag beider Eheleute gibt es zwei Seiten, die man streng auseinander halten muss. Erstens das Verhältnis der Eheleute untereinander, zweitens das Verhältnis der Eheleute zu ihrem Vermieter. Das erste ist das so genannte “Innenverhältnis”, das zweite ist das so genannte “Außenverhältnis”. Das “Außenverhältnis” zwischen den Eheleuten als Mietern einerseits und dem Vermieter andererseits wird durch den gemeinsamen Mietvertrag geregelt.
Beide Verhältnisse haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun. Wenn es also im “Innenverhältnis” zwischen den Eheleuten kracht, hat das auf die Rechte und Pflichten beider Mieter aus dem Mietvertrag, also auf das “Außenverhältnis”, grundsätzlich erst einmal keine Auswirkung. Der Vermieter muss nämlich grundsätzlich auf die privaten Angelegenheiten des Mieters keine Rücksicht nehmen. Ob bei seinen Mietern eine Trennung ansteht oder nicht braucht ihn nicht zu interessieren, solange die Miete weiter gezahlt wird. Das heißt: der Mietvertrag läuft grundsätzlich unverändert weiter! Trotz Trennung oder Scheidung. Auch wenn einer der Eheleute auszieht ändert sich für den Vermieter erst einmal nichts. Trotzdem haben die Eheleute einige gesetzliche Möglichkeiten, diese Situation zu ändern. Insbesondere kann bei einer Trennung ein gemeinsamer Mietvertrag geändert werden. Dazu müssen die Eheleute aber aktiv werden.
Hier werden Ihnen folgende Fragen beantwortet:
- Kann ein gemeinsamer Mietvertrag von einem Ehegatten allein gekündigt werden?
- Wie kommt man aus dem gemeinsamen Mietvertrag heraus?
- Muss der ausgezogene Ehegatte weiterhin Miete zahlen?
- Muss der ausgezogene Ehegatte weiterhin Strom und Wasser zahlen?
- Kann der ausgezogene Ehegatte Ersatz für weitergezahlte Mieten fordern?
- Muss der in der Wohnung gebliebene Ehegatte nur noch die halbe Miete zahlen?
- Kann der verbliebene Ehegatte vom anderen Ehegatten die halbe Miete verlangen?
- Werden die Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?