Der nacheheliche Unterhalt ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Es reicht nicht aus, dass aus irgendeinem Grund ein Einkommensunterschied besteht. Vielmehr muss grundsätzlich hinzukommen, dass dieser Einkommensunterschied zumindest teilweise seine Ursache in der Ehe hat, also ein “ehebedingter Nachteil” vorliegt. Anders ausgedrückt: Würde der weniger verdienende Ehegatte ohne die Ehe und ohne die evtl. vorhandenen Kinder heute ein besseres Einkommen haben als er tatsächlich aktuell erzielen kann, so hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten.
Bei langen Ehen kann ein Unterhaltsanspruch auch ohne einen solchen ehebedingten Nachteil gegeben sein.
Im Einzelnen:
- Erste Voraussetzung: Der Unterhaltsberechtigte hat ein geringeres Nettoeinkommen als der Unterhaltspflichtige.
- Zweite Voraussetzung: Der Einkommensunterschied beruht auf ehebedingten Nachteilen.
- Falls keine ehebedingten Nachteile vorliegen: für wie lange besteht ein Unterhaltsanspruch?
- Wie wird der nacheheliche Unterhalt berechnet?
- Wann muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte arbeiten gehen?
- Welche Anstrengungen muss er unternehmen, einen Arbeitsplatz zu finden?
- Überobligatorische Einkünfte – wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl er dazu eigentlich – z.B. wegen Kinderbetreuung oder wegen seines Alters – nicht verpflichtet wäre.
- Wann entfällt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?