Einkommensberechnung beim Unterhalt: Was kann abgezogen werden?

Grundsätzlich ja. Näheres dazu erfahren Sie im Kapitel “Abschreibungen“.

Grundsätzlich ja. Näheres dazu erfahren Sie im Kapitel “Abschreibungen“.

Ja. Abzugsfähig sind die Beiträge zur gesetzlichen oder berufsständigen Altersversorgung.

Bei Selbständigen ist private Altersvorsorge i.H.v. bis zu 20% des Bruttoeinkommens abziehbar.  Diese Altersvorsorge muss nicht bei einer Rentenversicherung bestehen, in Betracht kommen auch andere Vorsorgen wie z.B. Altersvorsorge durch Vermögensbildung.

Abzugsfähig sind außerdem die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung (neben der primären Altersversorgung) bis zu insgesamt 4% des Bruttoeinkommens. Bis zu Gesamthöhe von 4% des Bruttoeinkommens kann auch Vermögensbildung als Altersvorsorge abzugsfähig sein (z.B. Kreditraten für die eigene Immobilie).

Bei der Berechnung des Unterhalts für Minderjährige bzw. privilegiert Volljährige sind die Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge allerdings nur absetzbar, solange kein Mangelfall vorliegt. Der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle darf also durch den Abzug der Altersvorsorge nicht unterschritten werden. Naheres dazu im Kapitel “Abzug von Versicherungen”

Siehe unter “berufsbedingte Aufwendungen”.

Siehe unter “berufsbedingte Aufwendungen”.

Ja, siehe unter “Sozialversicherungsabgaben”.

Ja.
Einige Gerichte ziehen pauschal 5% des Nettoeinkommens ab, und zwar mindestens 50,- Euro, höchstens 150,- Euro, bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger. Bei Selbständigen werden jedoch keine Pauschal-Beträge abgezogen, da hier die Kosten oft bereits als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Andere Gerichte erkennen keine Pauschale an, sondern verlangen konkrete Nachweise der Kosten. Abzugsfähig sind z.B.: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer hin und zurück, bei mehr als 30 Kilometern einfache Strecke 0,28 Euro für die Mehrkilometer), Gewerkschaftsbeiträge.

Ja, diese Beiträge sind abziehbar.

Siehe unter “berufsbedingte Aufwendungen”.

Siehe unter “Umgangsrechts-Kosten”.

Ja, die Beiträge sind abziehbar.

Ja, die Beiträge sind abziehbar.

Ja.
Anders als im Steuerrecht wird nicht nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz berücksichtigt, sondern die Gesamtzahl der Kilometer für den Hin- und Rückweg. Bei einer Gesamtstrecke von bis zu 60 km hin und zurück können pro Kilometer 0,42 Euro berücksichtigt werden. Für jeden weiteren Kilometer werden 0,28 Euro anerkannt. Mit der Kilometer-Pauschale sind alle abziehbaren Kosten eines Pkws abgegolten, es können also nicht noch zusätzlich Kreditraten, Kfz-Versicherung oder Kfz-Steuer abgezogen werden.

Eine Geldstrafe kann abzuziehen sein. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH FamRZ 2013,1554). Sicherlich nicht abziehbar ist eine Geldstrafe wegen eines Vergehens gegen den Unterhaltsberechtigten.

Siehe oben unter “berufsbedingte Aufwendungen”.

Grundsätzlich sind die im Rahmen einer Privatinsolvenz monatlich zu zahlenden Beträge vom Einkommen abzuziehen (OLG Karlsruhe FamRZ 2006,953).

Allerdings muss der von der Insolvenz betroffene unterhaltspflichtige Ehegatte im Insolvenzverfahren angeben, dass eine Unterhaltspflicht besteht. Denn in diesem Falle steigt sein Pfändungsfreibetrag. Er muss also weniger für die Insolvenz zahlen und kann stattdessen ggfl. Ehegattenunterhalt leisten. Unterlässt es der insolvente Ehegatte, im Insolvenzverfahren seine Unterhaltspflicht anzugeben, so ist bei der Unterhaltsberechnung nicht die tatsächliche Insolvenzzahlung abzuziehen, sondern nur ein fiktiver geringerer Wert, der sich bei Angabe der Unterhaltspflicht ergeben würde (OLG Karlsruhe NZFam 2015,633).
Das gilt allerdings nur dann, wenn der berechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen oberhalb des Pfändungsfreibetrages hat.

Nein.
Soweit die Kosten über die Kosten eines Halbtags-Kindergartenbesuchs hinausgehen, stellen sie allerdings Sonderbedarf des Kindes dar, an dem sich der barunterhaltspflichtige Elternteil beteiligen muss (BGH FamRZ2008,1152). Das gilt allerdings nicht für den Verpflegungsanteil, der vorher herausgerechnet werden muss (BGH FamRZ 2009,962),
Näheres dazu im Kapitel “Sonderbedarf”.

a) beim Ehegattenunterhalt: ja. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Kindesunterhalt vorweg vom Einkommen abgezogen werden, wenn es sich entweder um Unterhalt für gemeinsame Kinder handelt oder um Unterhalt für Kinder aus einer vorangegangenen Ehe, oder wenn es sich um Unterhalt für ein während der Ehe geborenes nichteheliches Kind handelt. Abgezogen wird der tatsächliche Zahlbetrag, also derjenige Betrag, der nach Verrechnung des (halben) Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird. Beispiel: Muss der Vater nach der Tabelle monatlich 427,- Euro zahlen und bezieht die Mutter das Kindergeld, so kann der Vater das halbe Kindergeld, also 97,- Euro abziehen. Der Zahlbetrag beläuft sich dann nur noch auf 330,- Euro. Der Vater kann dann bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts auch nur diese 330,- Euro abziehen.

b) beim Kindesunterhalt: bei der Berechnung von Kindesunterhalt kann Kindesunterhalt, der für andere Kinder gezahlt wird, nicht vom Einkommen abgezogen werden. Denn die Kinder des Unterhaltspflichtigen sind untereinander alle gleichberechtigt, egal aus welcher Beziehung bzw. Ehe sie stammen. Wer also für ein Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtig ist, kann von seinem Einkommen nicht den Unterhalt für seine Kinder aus zweiter Ehe vorab abziehen. Denn dies würde dazu führen, dass die Kinder aus der zweiten Ehe besser behandelt würden als die Kinder aus der ersten Ehe.

Besteht eine Unterhaltspflicht sowohl gegenüber einem volljährigen Kind als auch gegenüber einem minderjährigen Kind, so soll nach Ansicht einiger Gerichte bei der Berechnung des Volljährigenunterhalts der Minderjährigenunterhalt vorab vom Einkommen abzuziehen sein. Lesen Sie hierzu auch unser Kapitel “Zusammentreffen volljähriger mit minderjährigen Kindern“.

Kosten eines Kraftfahrzeugs, also Kfz-Kredit, Benzinkosten, Steuern, Versicherung und Reparaturkosten, können nur insoweit vom Einkommen abgezogen werden, als diese Kosten berufsbedingt sind. Es können also i.d.R. nur die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück berücksichtigt werden. Dafür gibt es feste Sätze.Bitte lesen Sie den Abschnitt “Fahrtkosten”.

Krankheitskosten sind abzugsfähig, soweit sie notwendig sind und nicht von der Krankenversicherung übernommen werden.

Hat der Unterhaltspflichtige gar keine Krankenversicherung, so gilt Folgendes: Handelt es sich bei den Kosten um solche, die normalerweise durch eine Krankenversicherung abgedeckt werden, so können die konkreten Kosten nicht berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden können stattdessen (nur) die fiktiven monatlichen Kosten einer Basis-Krankenversicherung. Es besteht allgemeine Krankenversicherungspflicht (§ 193 III VVG).

Ja, siehe unter “Sozialversicherungsabgaben”.

Allerdings können nur die eigenen Krankenversicherungskosten abgezogen werden, nicht die Kosten einer Krankenversicherung für den neuen Ehegatten (BGH FamRZ 2014,1536,1538).

siehe unter “Schulden”

Nein. Die Miete für die Privatwohnung fällt unter die allgemeinen Lebenshaltungskosten.
Ausnahme: weiterlaufende Mietkosten der alten Ehewohnung.
Durch den Auszug einer der Ehegatten ändert sich nichts an der Zahlungspflicht laut Mietvertrag. Hat derjenige Ehepartner, der ausgezogen ist, den Mietvertrag unterschrieben, so kann der Vermieter ihn weiterhin wegen der Mieten in Anspruch nehmen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) zahlt derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist, weiterhin die Miete (ganz oder teilweise), so kann er diese Zahlungen von seinem Einkommen abziehen. Nach Ablauf des Trennungsjahres, spätestens aber nach Einreichung des Scheidungsantrags, kann er aber von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten verlangen, entweder die Miete allein zu zahlen oder die Wohnung zu kündigen.
b) zahlt derjenige Ehegatte, der in der Wohnung verblieben ist, die Miete allein, so ist zu unterscheiden: Vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. vor Einreichung der Scheidung kann er evtl. einen Teil der Miete abziehen, wenn die Wohnung für ihn und ggf. die Kinder nach dem Auszug des anderen Ehegatten zu groß und zu teuer ist. Auch in diesem Fall ist er aber nicht verpflichtet, vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. vor Einreichung der Scheidung die Wohnung aufzugeben. Nach diesem Zeitpunkt kann er aber keinen Teil der Miete mehr von seinem Einkommen abziehen. Ist die Wohnung zu teuer, so muss er sie nach dem genannten Zeitpunkt kündigen. Aber auch dann besteht i.d.R. keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben, wenn der zurückgebliebene Ehegatte mit gemeinsamen Kindern in der Wohnung wohnt. In diesen Fällen ist die (eigentlich) angemessene Miete zu ermitteln. Die Differenz zur wirklich gezahlten Miete kann vom Einkommen abgezogen werden.
Der andere Ehegatte ist nach Ablauf des Trennungsjahres auf keinen Fall verpflichtet, sich an der Finanzierung der Ehewohnung weiterhin zu beteiligen.

Ja, die Beiträge sind abziehbar. Sämtliche Zusatzrenten (neben der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenpension) sind aber nur bis zu einem Höchstbetrag von 4% des Bruttoeinkommens abziehbar.

Ja, siehe die Angaben zu “Sozialversicherungsabgaben”.

Ja, die Beiträge sind abziehbar. Sämtliche Zusatzrenten (neben der gesetzlichen Rentenversicherung) dürfen aber nicht mehr als 4% des Bruttoeinkommens ausmachen.

Es kommt darauf an, um welche Schulden es sich handelt. Näheres zur Behandlung der Schulden erfahren Sie
im Kapitel “Abzug von Schulden”.

Bei Arbeitnehmern:

ja, in voller Höhe (Arbeitnehmeranteil).
Arbeitnehmer können die Kosten einer privaten Kranken(zusatz)Versicherung abziehen, soweit es sich um eheprägende Aufwendungen handelt, die Ausgaben also bereits während der Ehe erfolgten. Ist das nicht der Fall, können nur die gesetzlichen Abzüge anerkannt werden, die ggfl. theoretisch errechnet werden müssen. Der abzugsfähige Betrag verringert sich aber, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz oder teilweise erstattet. Zusätzlich können Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens abziehen. Diese Zusatzversorgung kann z.B. eine Riesterrente sein. Es werden aber auch Ausgaben zur Vermögensbildung anerkannt, z.B. Tilgungsraten für ein Eigenheim. Die zusätzlichen 4% können aber nur dann abgezogen werden, wenn wirklich eine weitere Altersvorsorge erfolgt, und sei es auch “nur” in Form der Vermögensbildung. Die Kosten einer privaten (Zusatz-)Rentenversicherung können außerdem dann abgezogen werden, wenn das Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt (West: 5.500,- Euro brutto monatlich, Ost: 4.650,- Euro brutto monatlich). In diesem Fall dient die private Rentenversicherung dem Zweck, im Alter den Lebensstandard zu sichern.
Insgesamt dürfen die Ausgaben für die Rentenversicherung einschließlich Arbeitgeberanteil aber nicht höher sein als 20% des Bruttoeinkommens.

Bei Selbständigen:

Selbständige können ihren vollen Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abziehen. Wenn Selbständige Beiträge zu einer berufsständischen Altersvorsorge zahlen (z.B. Ärzte, Künstler, Rechtsanwälte, Architekten), dann können diese Beiträge ebenfalls abgezogen werden. Ebenfalls abgezogen werden können Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung oder andere Formen der privaten Altersvorsorge. Die Abzüge für Altersvorsorge dürfen insgesamt bis zu 24% des steuerlichen Bruttoeinkommens des Selbständigen betragen. Als andere Form der Altersvorsorge kann auch Vermögensbildung angesehen werden. Deshalb können Selbständige bis zur 24%-Grenze z.B. auch Ausgaben für Aktienfonds oder die Tilgung eines Immobiliendarlehens abziehen.

Nein.

Ja.

Abzugsfähig sind die Einkommenssteuer und der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer.

Abzugsfähig ist auch eine Steuernachzahlung. Eine Steuernachzahlung ist auf 12 Monate aufzuteilen.

Nicht abzugsfähig sind Säumnis- und Verspätungszuschläge (OLG Brandenburg FamFR 2013,485).

Steuern sind ausnahmsweise dann nicht in voller Höhe anzurechnen, wenn der Betreffende ohne Not eine ungünstige Steuerklasse gewählt hat. Dann erfolgt eine fiktive Besteuerung nach der eigentlich anzuwendenden Steuerklasse.
Beispiel: der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige hat die ungünstige Steuerklasse 5, seine neue Ehefrau die Steuerklasse 3. Da der Ehemann von seiner Ehefrau verlangen könnte, dass beide die Steuerklasse 4 nehmen, wodurch sich sein Nettoeinkommen erhöhen würde, wird er bei der Unterhaltsberechnung so behandelt, als hätte er die Steuerklasse 4.

Weitere Informationen zur Abzugsfähigkeit von Steuern

Steuerberaterkosten bzw. die Kosten eines Lohnsteuerhilfevereins können grundsätzlich vom Einkommen abgesetzt werden. Anders ist es ausnahmsweise nur dann, wenn es auch für den steuerlichen Laien erkennbar ist, dass weder eine Nachzahlung droht noch mit einer Steuererstattung zu rechnen ist.

Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit können Steuerberaterkosten aber nur dann abgesetzt werden, web sie nicht bereits in der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden.

Grundsätzlich nein. Der Umgangsberechtigte Elternteil hat die Kosten des Umgangs zu tragen.

Ausnahmen:
1) bei überdurchschnittlich hohen Kosten, die dadurch entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist. Dann können aber nur die reinen Mehrkosten abgesetzt werden, also die Kosten der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten, aber nicht etwa eine Kilometerpauschale.
2) wenn bei schlechten Einkommensverhältnissen die Umgangskosten dazu führen würden, dass kein Umgang mehr stattfinden kann.

Nähere Infos zum Abzug von Umgangskosten finden Sie auf unserer Seite “Kosten des Umgangs”
“Kosten des Umgangs”

Beim Kindesunterhalt können vermögenswirksame Leistungen abgezogen werden, wenn es dadurch nicht zu einem Mangelfall kommt. Also mit anderen Worten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil trotzdem wenigstens den Mindestunterhalt nach der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle zahlt.

Beim Ehegattenunterhalt dagegen können vermögenswirksame Leistungen nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei der Vermögensbildung um eine zusätzliche Altersversorgung handelt. Eine (zusätzliche) Altersversorgung kann auch durch Vermögensbildung betrieben werden. Solche zusätzlichen Altersversorgungen können bis zu einem Maximalbetrag von insgesamt  4% des Bruttoeinkommens als Abzugsposten berücksichtigt werden.

Je nachdem, um welche Versicherung es sich handelt.

Näheres zum Abzug von Versicherungsbeiträgen erfahren Sie hier

Ja, aber nur konkret nachgewiesene Kosten, keine Pauschale.