1. Die Höhe des laufenden Kindesunterhalts:

Minderjährige leiten ihre Lebensstellung von ihren Eltern ab. Das bedeutet, dass ihr Unterhaltsanspruch vom Einkommen der Eltern abhängt. Je mehr die Eltern verdienen, desto höher ist der Unterhaltsanspruch. Tatsächlich wird der Unterhaltsanspruch jedoch in der Regel ausschließlich durch das Einkommen desjenigen Elternteils bestimmt, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt. Derjenige Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht nämlich bereits dadurch, dass er das Kind pflegt und erzieht (so genannter Naturalunterhalt). Wenn das Kind also z.B. bei der Mutter lebt, dann muss grundsätzlich nur der Vater Unterhalt zahlen, wobei sich die Unterhaltshöhe nach seinem Einkommen richtet. Die Mutter muss keinen Unterhalt zahlen, selbst wenn sie selber gut verdient oder wenn sie Vermögen hat. Denn sie erbringt ihre Unterhaltspflicht bereits in der Form der Betreuung. (Ausnahmen von dieser Regel unten bei Punkt 2.).

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (meist der Vater) schuldet den so genannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist deshalb zunächst das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen.

Wichtig: Der unterhaltspflichtige Elternteil muss grundsätzlich mindestens den Mindestunterhalt zahlen, also den untersten Satz der Düsseldorfer Tabelle. Zwar gibt es einen Selbstbehalt von 1.120,- Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bzw. von 1.370,- Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Wenn der Unterhaltspflichtige aber mit dem Argument, er verdiene zu wenig, um den Selbstbehalt übrig zu behalten, den Kindesunterhalt kürzen will, muss er zunächst einmal beweisen, dass es ihm trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, seine finanzielle Situation zu verbessern. Näheres hierzu im Kapitel Einkommensprüfung im Mangelfall.

Bei einem höheren Einkommen ist folgende Systematik zu beachten: Die Tabelle setzt als Normalfall voraus, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen besteht – also z.B. gegenüber zwei Kindern, gegenüber Ehefrau und einem Kind, oder gegenüber einem Kind aus der alten Ehe und einem Kind aus einer neuen Beziehung.

Sind weniger oder mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so erfolgt eine Herabstufung bzw. Höherstufung in der Tabelle.

Beispiel: Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 2.800,- €. Damit fällt er eigentlich in Stufe 4 der Tabelle. Er ist aber nur einem Kind unterhaltspflichtig. Ehegattenunterhalt fällt nicht an, da die Ehefrau genug eigenes Einkommen hat. Deshalb schuldet er seinem Kind nicht Unterhalt nach Stufe 4, sondern nach Stufe 5.

Umgekehrt findet eine Herabstufung statt, wenn mehr als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind.

Beispiel: Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 2.400,- €. Damit fällt er eigentlich in Stufe 3 der Tabelle. Er ist seinem Kind aus erster Ehe und deren Mutter unterhaltspflichtig. Dann bekommt er mit seiner neuen Beziehung ein weiteres Kind. Er ist nun vier Personen unterhaltspflichtig, nämlich zusätzlich noch dem “neuen” Kind und dessen Mutter. Deshalb wird er um zwei Stufen herabgestuft. Er muss nun für das eheliche Kind lediglich noch Unterhalt nach Stufe 1 der Tabelle zahlen.

Lesen Sie hierzu auch das Kapitel Neue Ehe / weitere Kinder des Unterhaltspflichtigen.

Übersteigt das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils den Tabellenhöchstbetrag von 5.500,- €, so kann ein höherer Kindesunterhalt nach den “Umständen des Falles” gefordert werden. Allerdings muss in diesem Fall der Bedarf des Kindes konkret berechnet werden, um nachzuweisen, dass es ausnahmsweise einen höheren Bedarf hat als die oberste Stufe der Düsseldorfer Tabelle.

Schließlich ist das halbe Kindergeld zu verrechnen. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel Anrechnung des Kindergelds auf den Kindesunterhalt.

Eigene Einkünfte des Kindes können evtl. angerechnet werden (siehe eigene Einkünfte des Kindes ).

Es kann vorkommen, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um allen Kindern den ihnen nach der Tabelle zustehenden Kindesunterhalt zu zahlen. Dann liegt ein so genannter Mangelfall vor.

Gewisse Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben ( “Selbstbehalt” ).

Bei Minderjährigen mit eigenem Hausstand ist der Kindesunterhalt genauso wie bei einem Studenten mit eigenem Haushalt zu berechnen (OLG Koblenz FamFR 2013,104).

2. Ausnahmen von der Regel, dass nur ein Elternteil Unterhalt zahlen muss:

Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen: