Ein volljähriges Kind hat einen Unterhaltsanspruch, wenn es ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf durch eigenes Einkommen oder durch eigenes Vermögen zu sichern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind noch in der Ausbildung steckt.

Ein Unterhaltsanspruch ist also in folgenden Fällen gegeben:

Liegt keiner dieser Fälle vor, so ist auch kein Unterhaltsanspruch gegeben! Ein volljähriges Kind hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn es weder studiert, noch eine Schul- oder Berufsausbildung macht, noch aus Krankheitsgründen erwerbsunfähig ist. Ein erwerbsfähiges volljähriges Kind, das weder studiert noch eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, ist verpflichtet, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen – und sei es durch irgendeine unqualifizierte Aushilfstätigkeit. Lediglich für kurze Übergangszeiten – z.B. zwischen Schule und Studium oder zwischen Ausbildung und Arbeitsaufnahme – besteht noch ein Unterhaltsanspruch.

Beträgt die reguläre Unterrichtszeit weniger als 20 Wochenstunden, so kann das Kind zu einer Nebentätigkeit verpflichtet sein (KG FamRB 2014,367).

Zweifelsfälle:

– Übergang von einem Ausbildungsabschnitt zum nächsten:

Ein Schüler muss zwischen dem Ende seiner Schule und dem Beginn der Lehre bzw. dem Beginn des Studiums grundsätzlich nicht erwerbstätig sein. Er hat also auch in dieser Zwischenzeit einen Unterhaltsanspruch. Als “Erholungszeit” nach der Schule werden bis zu drei Monate zugebilligt. Die Zeit bis zum Beginn eines Studiums soll auch der Vorbereitung dienen.

Etwas anderes gilt aber, wenn die Zwischenzeit überdurchschnittlich lange dauert, z.B. weil ein angehender Student ein oder zwei Semester darauf warten will, seinen Lieblings-Studienplatz zu bekommen. In dieser Zeit muss er seinen Lebensunterhalt durch einen Job finanzieren, hat also keinen Unterhaltsanspruch.

Probleme geben kann es bei einem lange verzögerten Ausbildungsbeginn.

– Freiwilliges soziales Jahr:

Ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) dient in der Regel nicht der Berufsvorbereitung, deshalb besteht in dieser Zeit kein Unterhaltsanspruch (OLG Naumburg NJW-RR 2007,1380; anderer Ansicht aber: OLG Celle NJW 2012,82). Muss der Volljährige eine Wartezeit bis zur Aufnahme seines Studiums überbrücken, so muss er sich einen Job suchen.
Ausnahmsweise besteht auch während eines FSJ ein Unterhaltsanspruch, wenn
– die soziale Tätigkeit als Voraussetzung für die Ausbildung gefordert wird
– oder durch das FSJ erforderliche Punkte für einen Studienplatz erworben werden (OLG Hamm NZFam 2014,232)
– oder beide Eltern mit dem FSJ einverstanden waren (OLG Stuttgart FamRZ 2007,1353).


– Bundesfreiwilligendienst:

Auch der Bundesfreiwilligendienst dient nicht der Berufsausbildung. Ein volljähriges Kind, das den Freiwilligendienst ableistet, hat deshalb keinen Unterhaltsanspruch (Gerhardt/Seiler, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6/239). Freiwillige erhalten ein Taschengeld und kostenlose Unterkunft und Verpflegung oder anstelle dieser Sachleistungen entsprechende Geldleistungen.

– Berufsvorbereitendes Praktikum:

Ein solches Praktikum ist zwar keine Berufsausbildung im engeren Sinne. Trotzdem gehört ein Praktikum zur Berufsausbildung, wenn es z.B. nach der Studienordnung vorgeschrieben ist. Aber auch, wenn ein Praktikum nicht vorgeschrieben ist, gehört es zur Berufausbildung, wenn es wertvolle Kenntnisse und Erfahrungen für die spätere Berufsausübung vermittelt. Deshalb besteht auch während eines solchen Praktikums ein Unterhaltsanspruch (OLG Rostock OLGR 07,999). Das gilt aber nur dann, wenn das Praktikum überhaupt etwas mit dem späteren Beruf zu tun hat. Wer einfach nur irgendein Praktikum macht, um z.B. die Zeit bis zum Studium zu überbrücken, hat keinen Unterhaltsanspruch.

– Zweitstudium / Zweitausbildung (siehe dort)