Kann ein Scheidungsantrag auch wieder zurückgenommen werden?
Ja. Ein Scheidungsantrag kann jederzeit zurückgenommen werden, solange es noch keinen rechtskräftigen Scheidungsbeschluss des Familiengerichts gibt.
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
1. Nur einer der Eheleute hat einen Scheidungsantrag gestellt, der andere Ehegatte ist nicht anwaltlich vertreten:
Bis zum Scheidungsbeschluss kann der Scheidungsantrag völlig problemlos zurückgenommen werden, auch noch im Scheidungstermin. Dafür muss man nicht mal irgendwelche Gründe angeben.
Auch nach der Verkündung und Zustellung des Scheidungsbeschlusses kann die Scheidung noch zurückgenommen werden, solange sie noch nicht rechtskräftig ist. Also solange noch die einmonatige Beschwerdefrist läuft. Dafür ist es nicht mal nötig, gegen den Scheidungsbeschluss Beschwerde einzulegen (OLG Oldenburg FamRB 2014,202). Die Rücknahme kann schriftlich beim Familiengericht erfolgen.
2. Der andere Ehegatte hatte ebenfalls einen eigenen Anwalt:
Dann kommt es darauf an, wie sich der anderer Ehegatte im Scheidungsverfahren verhalten hat:
Erster Fall: Der andere Ehegatte hat der Scheidung nicht zugestimmt:
Bis zum Scheidungsbeschluss kann der Scheidungsantrag völlig problemlos zurückgenommen werden, auch noch im Scheidungstermin. Dafür braucht der Antragsteller nicht mal seinen Anwalt, sondern er kann die Rücknahme selbst erklären.
Auch nach der Verkündung und Zustellung des Scheidungsbeschlusses kann die Scheidung noch zurückgenommen werden, solange sie noch nicht rechtskräftig ist (also solange die Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist).
Der anwaltlich vertretene andere Ehegatte muss aber der Rücknahme zustimmen. Stimmt der andere Ehegatte nicht zu, so muss derjenige Ehegatte, der die Scheidung zurücknehmen will, Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss einlegen. Hier ist die Frist von einem Monat ab Zustellung des Scheidungsbeschlusses an den eigenen Anwalt zu beachten.
Zweiter Fall: Der andere Ehegatte hat der Scheidung zugestimmt, aber keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt:
Hier gilt dasselbe wie zuvor bei Fall eins.
(3) Der andere Ehegatte hat einen eigenen Scheidungsantrag gestellt:
Falls der andere Ehegatte einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat und dieser Ehegatte seinen Antrag nicht zurücknimmt, wird die Ehe trotz der Rücknahme des Scheidungsantrags durch den ersten Ehegatten geschieden, falls die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Nur dann eben auf Antrag des anderen Ehegatten. Die Rücknahme des Scheidungsantrags beendet das Scheidungsverfahren also nur dann, wenn der andere Ehegatte bis dahin keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat.
Das “Ruhen des Verfahrens”:
Es kommt vor, dass ein Scheidungsverfahren zwar eingereicht wird, dann aber aus irgendwelchen Gründen monatelang oder sogar jahrelang “ruht”. Das kann unterschiedliche Gründe haben:
Manchmal wird dieses “Ruhen des Verfahrens” vom Familiengericht anbgeordnet, weil die Eheleute im Verfahren nicht mitmachen, z.B. keine Unterlagen einreichen oder beide nicht zum Gerichtstermin erscheinen.
Die Eheleute können aber auch selber das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zum Beispiel, wenn sie erst noch weitere Dinge untereinander regeln wollen. Oder wenn Sie einen Versöhnungsversuch gestartet haben und sich deshalb mit der Scheidung noch nicht ganz sicher sind.
Wichtig: Ist eine Scheidung erst einmal eingereicht, treten bestimmte Rechtsfolgen ein. Diese Rechtsfolgen bleiben auch dann bestehen, wenn das Verfahren jahre- oder gar jahrzehntelang ruht. Eine dieser Rechtsfolgen ist z.B., dass das Ehegattenerbrecht nicht mehr besteht. Wenn Eheleute sich auf Dauer wider versöhnen, ist es daher sehr wichtig, die Scheidung förmlich beim Gericht zurückzunehmen. Wer meint, man könne das Scheidungsverfahren “einfach vergessen”, kann sonst später böse Überraschungen erleben.
