Im Versorgungsausgleich werden grundsätzlich alle Altersversorgungen ausgeglichen, die im Alter eine Rente bzw. Pension auszahlen.
Ausgeglichen werden also insbesondere:
– die gesetzliche Rentenversicherung (Altersrente und Erwerbsminderungsrente)
– die Betriebsrente einschließlich einer etwaigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
– die Beamtenversorgung
– die Zusatzversorgung
– private Rentenversicherungen
– berufsständische Versorgungen (z.B. von Ärzte,n Anwälten, Architekten, Apothekern)
– Riesterrenten
– Lebensversicherungen auf Rentenbasis
Auch solche renten, die bereits bezogen werden, werden mit dem Ehezeitanteil ausgeglichen.
Versicherungen, die später keine Rente, sondern einen einmaligen Kapitalbetrag auszahlen, fallen grundsätzlich nicht unter den Versorgungsausgleich – es sei denn, es handelt sich um eine Betriebsrente oder um eine Riesterrente.
Eine normale, privat abgeschlossene Kapitallebensversicherung, die bei Erreichen eines bestimmen Alters eine feste Summe auszahlt, fällt deshalb nicht in den Versorgungsausgleich. Eine Ausnahme liegt vor, wenn es sich um eine Betriebs- und Riesterrente handelt. Dann werden ausnahmsweise auch reine Kapitalversicherungen ausgeglichen. (Für Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht siehe unten).
Manche privaten Rentenversicherungen bzw. Betriebsrenten sehen vor, dass man später zwischen einer Einmalzahlung und einer monatlichen Rente wählen kann. Es kommt dann darauf an, wie die Regelung im Einzelnen aussieht:
(1) Sieht das Vertragsmodell grundsätzlich eine Rentenzahlung vor, kann man aber später stattdessen eine Einmalzahlung wählen, so unterfällt der Vertrag dem Versorgungsausgleich, solange noch nicht die Einmalzahlung gewählt wurde.
(2) Sieht das Vertragsmodell umgekehrt grundsätzlich eine Einmalzahlung vor, so fällt der Vertrag nicht in den Versorgungsausgleich (sondern in den Zugewinnausgleich), solange nicht stattdessen eine Rentenzahlung gewählt wurde.
Wandelt ein Ehegatte seine private Rentenversicherung nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags, aber noch vor Rechtskraft der Scheidung, in eine Kapitalversicherung um, so wird diese Versicherung nicht mehr im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Aber: Das Gericht kann entscheiden, dass im Gegenzug der Ausgleich von Anrechten des anderen Ehegatten unterbleibt, so dass sich die Umwandlung im Ergebnis nicht zum Nachteil des anderen Ehegatten auswirkt.
Auch abgetretene Lebensversicherungen (z.B. zur Sicherung eines Darlehens) fallen in den Versorgungsausgleich (BGH NJW 2013,3173). Das Familiengericht muss aber ausdrücklich auf die bestehende Sicherungsabrede hingewiesen werden, denn die bestehende Abtretung muss im Teilungsbeschluss erwähnt werden (siehe OLG Hamm NZFam 2014,569).
Rentenlebensversicherungen fallen auch dann in den Versorgungsausgleich, wenn sie auf das Leben eines Kindes abgeschlossen sind (OLG Brandenburg NZFam 2015,430).
NICHT ausgeglichen werden:
– sonstige Formen der Altersvorsorge, z.B. durch Vermögensbildung (Aktien, Betriebsvermögen). Dieses Vermögen kann aber evtl. im Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich) ausgeglichen werden.
– Renten, die nichts mit dem Alter oder einer Erwerbsunfähigkeit zu tun haben (z.B. Opferrenten).
– Altersversorgungen, die zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bereits aufgelöst sind.
– Ebenfalls nicht ausgeglichen werden Sachleistungen, z.B. die Stromdeputate der RWE für frühere Mitarbeiter.
Ausländische Rentenversicherungen im Versorgungsausgleich:
Haben Eheleute ausländische Rentenanwartschaften, so fragt sich, ob auch diese ausländischen Renten ausgeglichen werden. Das erfahren Sie im Kapitel “Ausländische Rentenversicherungen” .