Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Ehegattenunterhalt, der ab der Trennung der Eheleute bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geschuldet wird.
Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Ehegattenunterhalt, der ab der Trennung der Eheleute bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geschuldet wird.